Progressionsberichtsverordnung
PBV · V · BGBl. II Nr. 451/2022 · in Kraft seit 2022-12-14
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt die Methodik für den Progressionsbericht fest, der die Grundlage für den jährlichen Inflationsausgleich der Einkommensteuer-Tarifstufen bildet. Sie dient damit direkt der Bekämpfung der kalten Progression und schützt Steuerpflichtige vor schleichenden Steuererhöhungen durch Inflation. Die Verordnung wurde 2025 aktualisiert und ist aktiv.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Für die Ermittlung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens im Progressionsbericht gilt: 13.12.2022 20012104 NOR40248911
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Ergebnisse des Progressionsberichtes eines Jahres sind spätestens im fünftfolgenden Jahr zu evaluieren. Dabei hat unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommensteueraufkommens eine Ex-post-Prüfung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens im Hinblick auf die dafür verwendeten Grundlagen zu erfolgen. Das Ergebnis der Evaluierung ist dem Nationalrat vorzulegen. 19.08.2025 20012104 NOR40271528
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Diese Verordnung ist erstmalig auf den Progressionsbericht für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden. § 2 der Verordnung ist auf die Studie des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO) vom 31. August 2022 „Schätzung der kalten Progression als Grundlage für Maßnahmen zur Inflationsabgeltung für das Jahr 2023“ entsprechend anzuwenden. (2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2025 ist auf Progressionsberichte anzuwenden, die Kalenderjahre ab dem Jahr 2023 betreffen. 19.08.2025 20012104 NOR40271529
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz