Deregulierung, aber richtig

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Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie Festlegung einer Erstversorgungspauschale (Bund – Länder)

· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. I Nr. 197/2022 · in Kraft seit 2022-12-01

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Vereinbarung erhoeht Kostenhoechstsaetze der Grundversorgung und regelt eine Erstversorgungspauschale. Sie betrifft die Finanzierung staatlicher Versorgungsleistungen und ist eine legitime Bund-Laender-Koordination.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 — Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze ↗ RIS

Artikel 2 Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze Die nachfolgenden Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a BVG betragen nach Erhöhung inklusive aller Steuern und Abgaben insgesamt: 15.11.2024 20012103 NOR40248899

Art. 3 — Leistung einer Pauschale durch den Bund für die Erstversorgung in Ankunftszentren ↗ RIS

Artikel 3 Leistung einer Pauschale durch den Bund für die Erstversorgung in Ankunftszentren (1) Zur Sicherstellung der Erstversorgung von Drittstaatsangehörigen, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, errichten, betreiben und finanzieren der Bund und die Länder im Rahmen des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a BVG partnerschaftlich bei Bedarf Ankunftszentren, in welchen eine temporäre Versorgung und Unterbringung bis zur weiteren Gewährung von Grundversorgung und Überstellung in ein diesbezügliches Quartier oder bis zu einer allfälligen Weiterreise erfolgt. Die zur Verfügung stehenden Kapazitäten in den Ankunftszentren werden der Koordinationsstelle gemäß Art. 3 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a BVG zwecks zentraler Zuteilung der betreffenden Fremden im Sinne des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a BVG zur Kenntnis gebracht. (2) Der Bund leistet nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises über die erfolgte Erstversorgung durch die Länder in den eingerichteten Ankunftszentren einen pauschalen Kostenbeitrag von € 190,00

KI-Analyse · 2026-07-20 · 9 §§ im Datensatz