Bundesfinanzgesetz 2023
BFG 2023 · BG · BGBl. I Nr. 183/2022 · in Kraft seit 2023-01-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Bundesfinanzgesetz 2023 ist das Budget für das abgelaufene Finanzjahr 2023. Gegenstandslos; bereinigen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Bewilligung ↗ RIS
Bewilligung Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2023 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen: Allgemeine Gebarung Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (Beträge in Millionen Euro) Auszahlungen 115.197,457 150.283,326 Einzahlungen 98.087,994 167.392,789 Nettofinanzierungsbedarf 17.109,463 Finanzierungsüberschuss 17.109,463 Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2023 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden. 07.12.2022 20012102 NOR40248875
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 22 §§ im Datensatz