Deregulierung, aber richtig

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Buchpreisbindungsgesetz 2023

BPrBG 2023 · BG · BGBl. I Nr. 196/2022 · in Kraft seit 2023-01-01

26/01 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
45Freiheitsgewinn
45%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz schreibt für Bücher verbindliche Mindestpreise vor und verbietet damit echte Preisnachlässe. Das ist eine Preisregulierung, die Bücher für Konsumenten verteuert und den Handel vor Preiswettbewerb schützt. Die kulturelle Begründung ist umstritten und schwach belegt. Empfehlung: die Preisbindung abschaffen und Buchpreise dem Wettbewerb überlassen.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 1 — Ziel ↗ RIS

Ziel § 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Schutz von Büchern als Kulturgut. Es soll ein breites und qualitätvolles Angebot von Büchern, zu angemessenen Buchpreisen für die Öffentlichkeit sichern. Unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten des Buchhandels soll durch die Festsetzung von Mindestpreisen für die Veräußerung an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher die hierfür nötige Vielfalt im Buchvertrieb durch eine große Zahl von Verkaufsstellen gewährleistet werden. 07.12.2022 20012101 NOR40248854

§ 4 — Preisfestsetzung ↗ RIS

Preisfestsetzung § 4. (1) Die Verlegerin oder der Verleger beziehungsweise die Importeurin oder der Importeur einer Ware im Sinne des § 2 ist verpflichtet, für die von ihr oder ihm verlegten oder die von ihr oder ihm in das Bundesgebiet importierten Waren im Sinne des § 2 einen Mindestpreis festzusetzen und diesen bekannt zu machen. (2) Die Importeurin oder der Importeur ist an den von der Verlegerin oder vom Verleger für das Bundesgebiet empfohlenen Mindestpreis gebunden. Ist für das Bundesgebiet kein Mindestpreis empfohlen, so darf die Importeurin oder der Importeur den von der Verlegerin oder vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Mindestpreis, abzüglich einer darin enthaltenen im Verlagsstaat geltenden Umsatzsteuer und zuzüglich der in Österreich jeweils geltenden Umsatzsteuer, nicht unterschreiten. (3) Im Falle des Reimports von Waren im Sinne des § 2 kann die Importeurin oder der Importeur, die oder der derartige Waren in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu einem von den üblichen Einkaufspreisen abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, den von der inländischen Verlegerin oder vom inländischen Verleger

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 14 §§ im Datensatz