Deregulierung, aber richtig

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Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz

LV-FinG · BG · BGBl. I Nr. 185/2022 · in Kraft seit 2023-01-01

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz drückte das politische Bekenntnis aus, die Landesverteidigungsausgaben von 2023 bis 2026 um 5,25 Milliarden Euro aufzustocken. Der Aufstockungszeitraum 2023–2026 ist nahezu abgelaufen, und die konkreten Ausgabenermächtigungen lagen ohnehin im Bundesfinanzrahmengesetz. Das Gesetz hat keinen verbleibenden operativen Gehalt mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (l) Die Republik Österreich stärkt auf Grund der sicherheitspolitischen Entwicklungen an den Grenzen der EU sowie der gestiegenen Bedrohungen für Österreich die eigene Resilienz und bekennt sich zwecks Wahrung der Unabhängigkeit nach Außen und der Unverletzlichkeit des Bundesgebietes nach Art. 9a BVG und zur Erfüllung der in Art. 42 Abs. 3 UAbs. 2 des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Lissabon, BGBl. III Nr. 132/2009, übernommenen Verpflichtung dazu, schrittweise die militärischen Fähigkeiten sowie nachhaltig die budgetäre Situation der Landesverteidigung zu verbessern. Dieses Bekenntnis zur budgetären Stärkung der Landesverteidigung erfolgt erstmals zeitgleich und im Gleichklang mit dem Bundesfinanzrahmengesetz 2023 bis 2026 (BFRG 2023-2026), BGBl. I Nr. 184/2022, und dem Bundesfinanzgesetz 2023 (BFG 2023), BGBl. I Nr. 183/2022. Damit werden die erforderlichen Investitionen in die Fähigkeiten des österreichischen Bundesheeres und die damit einhergehenden Aufwendungen im laufenden Betrieb sichergestellt. (2) Ein Landesverteidigungsbericht ist von der Bundesministerin für Landesverteidigung bzw. vom Bundesminister für Landesverteidigung zu er

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Auf Basis des Bundesfinanzrahmengesetzes 2022 bis 2025 (BFRG 2022-2025), BGBl. I Nr. 196/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2022, sollen die Auszahlungsobergrenzen der Untergliederung 14 für den Zeitraum 2023 bis 2026 in Summe um den Betrag von 5,250 Mrd. Euro aufgestockt werden, wobei die Basis für die Aufstockung für das Finanzjahr 2026 auf die Auszahlungsobergrenze des Jahres 2022 referenziert. Die konkrete Festlegung der jeweiligen Auszahlungsobergrenzen der Untergliederung 14 erfolgt im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes. (2) Für die Jahre 2027 bis 2032 bekennt sich die Republik Österreich zu weiterhin ansteigenden Budgets der Untergliederung 14, um die Zielsetzung gemäß § 1 Abs. 1 erfüllen zu können. (3) Beim Bundesministerium für Landesverteidigung ist auf Grundlage des § 8 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, eine Kommission zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung bei Beschaffungsvorhaben, 06.12.2022 20012098 NOR40248839

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. 06.12.2022 20012098 NOR40248840

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz