Pauschaler Kostenersatz des Bundes an die Länder für Aufwendungen im Zusammenhang mit § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
· BG · BGBl. I Nr. 185/2022 · in Kraft seit 2022-12-07
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz ersetzte den Ländern pauschal 500 Euro pro Anzeige gemäß § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz (Wiedergutmachung für Nachkommen von NS-Verfolgten) für den klar begrenzten Zeitraum 1. September 2020 bis 31. August 2025. Dieser Zeitraum ist abgelaufen; das Gesetz ist vollständig vollzogen und hat keinerlei Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Pauschaler Kostenersatz ↗ RIS
Pauschaler Kostenersatz § 1. (1) Der Bund leistet den Ländern einen pauschalen Kostenersatz für Aufwendungen, die durch den Vollzug des § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, in der jeweils geltenden Fassung, entstehen. (2) Der pauschale Kostenersatz beträgt 500,00 Euro pro im Zeitraum von 1. September 2020 bis 31. August 2025 eingebrachter Anzeige gemäß § 58c StbG. 06.12.2022 20012097 NOR40248834
§ 3 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 06.12.2022 20012097 NOR40248836
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz