Kommunalinvestitionsgesetz 2023
KIG 2023 · BG · BGBl. I Nr. 185/2022 · in Kraft seit 2022-12-07
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz verteilt eine Milliarde Euro Bundesmittel als Finanzzuweisung an Gemeinden fuer kommunale Investitionen samt zusaetzlicher Bedarfszuweisung. Das ist eine reine Geldverteilung zwischen Staatsebenen ohne Schutzfunktion fuer Buerger und schafft Buerokratie durch Berichts-, Controlling- und Rueckforderungspflichten. Soweit nicht ohnehin durch den allgemeinen Finanzausgleich abgedeckt, sollte dieses Sonderprogramm auslaufen und nicht weiter aufgestockt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Finanzzuweisung für Investitionen ↗ RIS
Finanzzuweisung für Investitionen § 2. (1) Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger den Betrag von insgesamt 1000 Millionen Euro als Finanzzuweisung gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (FVG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung. (2) Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 10 Abs. 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2022 heranzuziehen sind, ermittelt. (3) Bereits nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ausbezahlte Beträge des Bundes an die Gemeinden sind als Finanzzuweisung anzusehen. (4) Von der Finanzzuweisung werden im Jahr 2026 107 Millionen Euro überwiesen. Der restliche Betrag abzüglich der nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ausbezahlten Beträge wird im Jahr 2027 überwiesen. (5) Der Anspruch jeder Gemeinde an den beiden Zahlungen gemäß Abs. 4 berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Anteil der Gemeinde gemäß Abs. 2 u
§ 3 — Berichtspflicht ↗ RIS
Berichtspflicht § 3. (1) Bedingung für die Gewährung der Finanzzuweisung ist, dass (2) Das Land informiert den Bund gesammelt über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Bedingungen gemäß Abs. 1 durch die Gemeinden. 01.07.2025 20012096 NOR40269887
§ 6 — Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt der Gemeinden ↗ RIS
Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt der Gemeinden § 6. (1) Der Bund gewährt den Gemeinden im Jahr 2023 eine Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt in Höhe von 75 Millionen Euro. (2) Die Anteile der einzelnen Gemeinden bemessen sich nach dem Schlüssel gemäß § 2 Abs. 2. (3) Die Mittel sind vom Bund an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten. 01.07.2025 20012096 NOR40269889
KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz