Deregulierung, aber richtig

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Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg

· BG · BGBl. I Nr. 185/2022 · in Kraft seit 2022-12-07

31/06 Sanierungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Bundesgesetz bewilligte einen einmaligen Zweckzuschuss von 15 Millionen Euro an die Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg, zahlbar je zu einem Drittel in den Jahren 2024, 2025 und 2026. Die Zahlungen sind nach dem vorgesehenen Zeitplan vollständig oder nahezu vollständig erfolgt; das Gesetz hat seinen einmaligen Zweck erfüllt und kann aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bund gewährt dem Land Steiermark einen Zweckzuschuss in Höhe von fünfzehn Millionen Euro zur teilweisen Finanzierung der Sanierung und Revitalisierung der Grazer Burg. Der Bund überweist den Zweckzuschuss je zu einem Drittel in den Jahren 2024, 2025 und 2026. 06.12.2022 20012095 NOR40248822

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern. 06.12.2022 20012095 NOR40248823

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz