Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. II Nr. 415/2022 · in Kraft seit 2022-12-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
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Begründung
Die Verordnung bezieht freiwillige Mitglieder eines Suchhundeteams in die gesetzliche Unfallversicherung ein. Das schützt Menschen, die im öffentlichen Interesse bei Personensuche und Katastrophenschutz tätig sind, ohne dabei irgendjemandem Freiheiten zu nehmen. Der Einbezug freiwilliger Rettungsorganisationen in die Unfallversicherung ist eine verhältnismäßige und legitime Schutzmaßnahme.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden einbezogen: die Mitglieder des Vereins „Suchhundeteam Hartberg“. 22.11.2022 20012063 NOR40248342
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz