Deregulierung, aber richtig

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Privathochschul-Studienförderungsverordnung

PrivHStFV · V · BGBl. II Nr. 407/2022 · in Kraft seit 2022-11-04

72/13 Studienförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung erweitert die bestehende Studienförderung auf Studierende an akkreditierten Privathochschulen und Privatuniversitäten und ersetzt dabei zwei ältere, fragmentierte Verordnungen. Sie verhindert, dass Studierende allein wegen der Wahl einer Privateinrichtung von staatlicher Förderung ausgeschlossen werden. Der Regelungsaufwand ist minimal – der Inhalt verweist größtenteils auf das Studienförderungsgesetz und baut keine neuen Hürden auf.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Begünstigter Personenkreis ↗ RIS

Begünstigter Personenkreis § 1. Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 24 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011, akkreditierten Studiengang an nachfolgenden Privathochschulen oder Privatuniversitäten zugelassen sind, werden Förderungen nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes gewährt: Gesundheitstechnologie 18.01.2024 20012057 NOR40259641

§ 5 — Außerkrafttreten ↗ RIS

Außerkrafttreten § 5. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung treten die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten (Privatuniversitäten-Studienförderungsverordnung – PUStFV), BGBl. II Nr. 50/2008, in der geltenden Fassung, und die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Webster University Vienna, BGBl. II Nr. 294/2001 außer Kraft. 03.11.2022 20012057 NOR40248156

§ 6 — Wirksamkeitsbeginn ↗ RIS

Wirksamkeitsbeginn § 6. (1) Diese Verordnung ist auf Anträge ab dem Wintersemester 2022/23 anzuwenden. (2) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2024 tritt mit 20. Februar 2024 in Kraft. 18.01.2024 20012057 NOR40259642

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz