Deregulierung, aber richtig

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GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

GSP-AV · V · BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026 · in Kraft seit 2026-01-03

55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen 2021/2115 und 2021/2116 (GAP-Strategieplan) um. EU-Minimum sind die GLÖZ-Standards und das Kontrollsystem; Österreich legt die konkreten Schwellen (etwa Dauergrünlandquote, Feuchtgebiets-Stichtage) und Kontrolldichten national fest, die auf das EU-Mindestmaß zurückgeführt werden sollten.

Begründung

Diese Verordnung ist nur die österreichische Abwicklungsmaschinerie für die EU-Agrarförderung; sie bindet ausschließlich jene, die freiwillig Fördergeld beantragen. Wer keine Subvention will, wird von den Kontrollen, Meldepflichten und Sanktionen nicht getroffen. Weil die zugrunde liegenden EU-Verordnungen unmittelbar gelten, würde ein nationaler Wegfall die Pflichten nicht beseitigen, sondern nur Chaos schaffen. Kritisch bleiben der enorme Kontroll- und Bürokratieaufwand und die von Österreich selbst gewählten Standards, die nicht strenger als nötig sein sollten.

Kategorien

EU-vorgegebenReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Anl. 2 ↗ RIS

Anlage 2 Für die in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten GLÖZ-Standards gelten folgende Mindeststandards: GLÖZ 1: Die Verpflichtung, das Dauergrünlandverhältnis gegenüber dem Referenzjahr 2018 um nicht mehr als 5% absinken zu lassen, findet auf Ebene des Bundesgebiets Anwendung. GLÖZ 2: Als Feuchtgebiete und Torfflächen gelten Flächen, die gemäß elektronischer Bodenkarte bzw. überarbeitetem nationalem Feuchtgebietsinventar zum Stichtag 6. Dezember 2021 als Auf Dauergrünland werden Flächen berücksichtigt, die im Referenzjahr 2021 als Hutweiden, Streuwiesen, Almen, Bergmähder oder ein- und zweimähdige Wiesen beantragt wurden. Auf diesen Flächen ist nicht zulässig: Im Fall von Instandhaltung bzw. -setzung bereits bestehender Entwässerungen ist maximal die bereits vorher bestehende Entwässerungsleistung zulässig. Reduktionen der Entwässerungsleistung sind möglich. Die Einhaltung dieser Entwässerungsleistung-Obergrenze ist durch Eigendokumentation im Betrieb (zB Fotos, Planungsunterlagen) zu belegen und gegebenenfalls nachzuweisen. GLÖZ 3: Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme in Einklang mit den

§ 1 — 1. Kapitel ↗ RIS

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen Maßgebliche Rechtsgrundlagen der EU § 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung (2) Mit dieser Verordnung werden auf Basis der in Abs. 1 genannten Rechtsakte und im MOG 2021 enthaltenen Grundsätze (3) Die Kapitel 1, 6 und 10 gelten für alle Fördermaßnahmen, die Kapitel 2, 4 und 5 gelten nur für Invekos-Maßnahmen, wobei in den Sonderrichtlinien von Kapitel 2 abweichende oder ergänzende Regeln vorgesehen werden können, soweit dies den spezifischen Förderbedingungen geschuldet ist. Verwaltungssystem 02.11.2022 20012055 NOR40247858

§ 12 — Rückforderung zu Unrecht gewährter Beträge ↗ RIS

Rückforderung zu Unrecht gewährter Beträge § 12. (1) Der Begünstigte ist verpflichtet über schriftliche Aufforderung der Bewilligenden Stelle oder der AMA – und unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – eine zu Unrecht gewährte Förderung ganz oder teilweise binnen vier Wochen an die AMA zurückzuzahlen. Für gewährte, aber noch nicht ausbezahlte Mittel erlischt der Anspruch auf Zahlung. (2) Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Rückzahlungsaufforderung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die vier Wochen beträgt, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet. Die Zahlungsfrist beginnt mit Zustellung der Rückforderung, wobei die Zustellung am dritten Werktag nach Postaufgabe vermutet wird. (3) Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital und erst nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet. (4) Auf Antrag kann die Rückzahlung – unbeschadet einer Kompensation mit anderen Zahlungen – auch in Raten, deren Anzahl und Höhe von der AMA festzulegen sind, oder nach Stundung erfolgen. (5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum

§ 17 — Duldungs- und Mitwirkungspflichten ↗ RIS

Duldungs- und Mitwirkungspflichten § 17. (1) Zum Zwecke der Überprüfung, der Evaluierung oder des Monitorings der Fördermaßnahmen haben die Förderwerber die erforderlichen Daten bekanntzugeben sowie den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, der AMA, der Bewilligenden Stelle, der gemäß § 104 zuständigen Behörden, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten. Ebenso haben die Förderwerber das Erstellen von Fotos durch die Prüforgane zur Dokumentation der Kontrollfeststellungen zu dulden. (2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, in das Bestandsverzeichnis, im Falle der Bewässerung von Flächen in die Aufzeichnungen zur Wasserentnahme und in alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Im Betrieb sind Unterlagen, die für den Nachweis des Verfügungsrechts über die Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten. (3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftspe

KI-Analyse · 2026-07-20 · 252 §§ im Datensatz