Registerforschungsverordnung BMBWF
RFV BMBWF · V · BGBl. II Nr. 400/2022 · in Kraft seit 2022-10-29
72/15 Forschung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt fest, welche Verwaltungsregister im Bildungsbereich für wissenschaftliche Forschung genutzt werden dürfen, und öffnet damit Daten für evidenzbasierte Wissenschaft, ohne Bürgerinnen oder Unternehmen zu belasten. Die Kostenregelung stellt sogar sicher, dass dem Ministerium keine Kosten entstehen. Es handelt sich um einen schlanken, rein ermöglichenden Rahmen, der keine Freiheitsrechte einschränkt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Registerforschungstaugliche Register ↗ RIS
Registerforschungstaugliche Register § 2. Die registerforschungstauglichen Register sind in der Anlage angeführt. 28.10.2022 20012053 NOR40247844
§ 3 — Kosten ↗ RIS
Kosten § 3. Für die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG sind dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung keine Kosten zu ersetzen. 28.10.2022 20012053 NOR40247845
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz