PD-Zuordnungs-Verordnung
PD-Zuo-V · V · BGBl. II Nr. 399/2022 · in Kraft seit 2022-09-01
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/03 Landeslehrer · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung praezisiert nur die Zuordnungsvoraussetzungen fuer das Gehaltsschema von Lehrkraeften und das Eignungsfeststellungsverfahren fuer Quereinsteiger in den Schuldienst. Sie betrifft das oeffentliche Dienst- und Besoldungsrecht des Staates und beschraenkt keine Freiheit ausserhalb des Staatsdienstes. Klare Regeln fuer Berufspraxis und Eignung beim Quereinstieg erleichtern sogar den Zugang zum Lehrberuf.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Berufspraxis Umfang der Berufspraxis § 1. (1) Die gemäß § 38 Abs. 2b, 3 und 3a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, und § 3 Abs. 2b, 3 oder 3a des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, vorgeschriebene Berufspraxis ist – soweit § 4 nicht anderes bestimmt – im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung, die gemäß § 38 Abs. 2c VBG vorgeschriebene Berufspraxis ist im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung zu erbringen. (2) Vollbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die in einem Dienstverhältnis absolvierten Beschäftigungszeiten in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden oder mit dem für die jeweilige Branche für eine Vollbeschäftigung festgelegten Wochenstundenausmaß zurückgelegt worden sind. Sonstige Berufspraxiszeiten sind bezüglich ihres Umfanges anhand der Verträge, Umsatz- und Einkommensteuerbelege, Leistungsbeschreibungen, Referenzschreiben und sonstiger Projektdokumentationen zu beurteilen; Ausmaß und Inhalt der Tätigkeit sind von der Bewerberin oder vom Bewerber nachvollziehbar und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise und Projektkalkulationen zu belegen und schriftlich zu bestätigen. Zeiten ei
§ 5 — Reduktion der Berufspraxiszeiten (Mangelsituation) ↗ RIS
Reduktion der Berufspraxiszeiten (Mangelsituation) § 5. Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebene Berufspraxis nachweisen können, nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, welche die vorgeschriebene Berufspraxis mindestens im halben Ausmaß, jedenfalls aber im Umfang einer einjährigen Berufspraxis erfüllen. Werden die Berufspraxiserfordernisse im Sinne des ersten Satzes erfüllt, gelten die vorgeschriebenen Berufspraxiserfordernisse auch für eine spätere gleichartige Verwendung als erfüllt. 28.10.2022 20012050 NOR40247814
§ 8 — Aufgabe der Zertifizierungskommission ↗ RIS
Aufgabe der Zertifizierungskommission § 8. (1) Die Senate der ZKQ haben die Aufgabe, die Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern zum Quereinstieg in den Lehrberuf für den Bereich der Verwendung in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen (Allgemeinbildung) an mittleren und höheren Schulen sowie an allgemeinbildenden Pflichtschulen festzustellen. Dies umfasst neben der Prüfung der pädagogischen, fachlichen und persönlichen Eignung in Bezug auf die Berufspraxis insbesondere die Prüfung, ob die Interessentin oder der Interessent für die angestrebte lehramtliche Verwendung professionelle Kompetenzen aus der Berufspraxis mitbringt und sie oder er hierzu jedenfalls eine fachverwandte abgeschlossene Hochschulbildung mitbringt. (2) Das BMBWF hat für die Durchführung der organisatorischen Aufgaben der ZKQ eine Geschäftsstelle einzurichten. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt dem Vorsitz der ZKQ. Die Geschäftsstelle hat die von den Interessentinnen und Interessenten für die Anstellung im Lehrberuf beizubringenden Nachweise für die ZKQ aufzubereiten und die Interessentinnen und Interessenten während des Verfahrens zur Zertifizierung für den Lehrberuf zu kontaktieren und informieren. (3)
§ 9 — 2. Unterabschnitt: ↗ RIS
2. Unterabschnitt: Eignungsfeststellungsverfahren (erste und zweite Stufe) § 9. (1) Die als Bundes- oder Landesvertragslehrperson eine Anstellung im Rahmen des Quereinstieges Allgemeinbildung gemäß § 38 Abs. 3 oder 3a VBG oder § 3 Abs. 3 oder Abs. 3a LVG anstrebenden Interessentinnen und Interessenten haben bei der ZKQ die für die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens erforderlichen Unterlagen im elektronischen Weg einzubringen. (2) Der für die Prüfung des Antrages jeweils zuständige Senatsvorsitz hat in der ersten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens zum Quereinstieg Allgemeinbildung die von den Interessentinnen und Interessenten beigebrachten Unterlagen einer Prüfung zu unterziehen. Dies betrifft bezüglich der Nachweise zur Berufspraxis neben der Prüfung der Dauer der Berufspraxis insbesondere die Prüfung, ob die Interessentin oder der Interessent aus der Berufspraxis für die angestrebte lehramtliche Verwendung professionelle Kompetenzen mitbringt. Bezüglich der für die geforderte Berufspraxis vorzulegenden Nachweise ist im Zweifel von deren Echt- und Richtigkeit auszugehen. Bei einem absehbaren Mangel an geeigneten Lehrpersonen in den von der Interessentin oder d
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz