Ammoniakreduktionsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 395/2022 · in Kraft seit 2023-01-01
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung soll die Ammoniakbelastung der Luft senken; der Schutz vor Luftverschmutzung ist ein legitimer Zweck. Sie geht aber über das EU-Minimum hinaus: Pflicht zu festen oder flexiblen Abdeckungen für Güllebehälter, kurze Einarbeitungsfristen und siebenjährige Aufzeichnungspflichten für Landwirte sind eine schwere bürokratische Last. Der berechtigte Kern bleibt, doch die Aufzeichnungs- und Nachrüstpflichten gehören gestrafft.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Ziel und Anwendungsbereich ↗ RIS
Ziel und Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung normiert Maßnahmen für den Sektor Landwirtschaft zur Erreichung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak gemäß Anlage 1 des EmissionsgesetzesLuft 2018 (EGL 2018), BGBl. I Nr. 75/2018. 25.10.2022 20012047 NOR40247764
§ 3 — Einarbeitung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung ↗ RIS
Einarbeitung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung § 3. (1) Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung sind Gülle, Jauche, Gärrest und nicht entwässerter Klärschlamm sowie Geflügelmist einschließlich Hühnertrockenkot unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung einzuarbeiten. Ab dem 1. Jänner 2026 gilt die Verpflichtung zur unverzüglichen Einarbeitung für den gesamten ausgebrachten Festmist. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag. (2) Die Einarbeitungsfrist gemäß Abs. 1 darf nur überschritten werden, wenn sie wegen der Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach der Ausbringung eingetreten sind, nicht eingehalten werden kann. Die Einarbeitung von nicht eingewaschenen oder verbliebenen Düngemitteln hat unverzüglich zu erfolgen, nachdem die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist. (3) Abweichend von Abs. 1 gilt bis einschließlich 31. Dezember 2027 für landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt weniger als fünf Hektar landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedeckung auf mindestens z
§ 5 — Neue Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ↗ RIS
Neue Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest § 5. (1) Ab dem 1. Jänner 2025 neu zu errichtende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest sind ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m³ unter Berücksichtigung arbeitnehmerschutzrechtlicher und bautechnischer Bestimmungen mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen festen Abdeckung im Sinne des § 2 Z 16 auszustatten. (2) Die Abdeckungen müssen ausreichend widerstandsfähig gegen äußere Einwirkungen sein, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (insbesondere atmosphärische und mechanische Einwirkungen). Durch Vorrichtungen und Manipulation, ausgenommen das Aufmixen vor der Ausbringung, darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung nicht eingeschränkt werden. (3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, die einem für sie in einem Gesetz oder einer Verordnung festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen oder die eine gesetzliche Verpflichtung zur wiederkehrenden Anpassung an den Stand der Technik einhalten. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 172/2024) 02.07.2024 20012047 NOR402627
§ 5a — Bestehende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ↗ RIS
Bestehende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest § 5a. (1) Bestehende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m3 sind spätestens ab dem 1. Jänner 2028, sofern sie nicht mit einer festen Abdeckung ausgestattet oder nachgerüstet wurden, zumindest mit einer vollflächigen flexiblen künstlichen Abdeckung im Sinne des § 2 Z 17 auszustatten. (2) Von der Abdeckungsverpflichtung gemäß Abs. 1 sind bereits bestehende Anlagen und Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ausgenommen, die über eine dauerhaft stabile Schwimmdecke im Sinne des § 2 Z 18 verfügen. Die Schwimmdecke darf höchstens zwei Mal pro Jahr einem Manipulationsvorgang (insbesondere Aufrühren, Homogenisieren) unterzogen werden, bei dem sie zumindest teilweise beseitigt oder beeinträchtigt wird. Künstlich induzierte Schwimmdecken (Auflagen aus Strohhäcksel oder vergleichbaren pflanzlichen Materialien) sind nach jedem Manipulationsvorgang umgehend vollständig wiederherzustellen. (3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für leerstehende
§ 6 — Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen ↗ RIS
Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen § 6. (1) Landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt mehr als fünf Hektar Ackerflächen bewirtschaften, haben über die Verpflichtungen zur Bewirtschaftung gemäß § 3 und § 4 Aufzeichnungen zu führen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu dokumentieren: (2) Landwirtschaftliche Betriebe, die unter die Ausnahme des § 5a Abs. 2 fallen, haben über das Management der Schwimmdecke folgende Aufzeichnungen zu führen: (3) Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Ausbringung gemäß § 3 oder § 4 oder des Manipulationsvorgangs der Schwimmdecke zu führen. (4) Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. 02.07.2024 20012047 NOR40262800
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz