Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises im Führerscheinregister
· K · BGBl. II Nr. 383/2022 · in Kraft seit 2022-10-19
90/02 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 2022 stellte gemäß § 43 Abs. 29 Führerscheingesetz fest, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises im Führerscheinregister vorliegen. Mit dieser einmaligen Feststellung trat das System in Betrieb; die Kundmachung selbst hat damit ihre Wirkung vollständig entfaltet und ist gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises im Führerscheinregister StF: BGBl. II Nr. 383/2022 Gemäß § 43 Abs. 29 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2022, wird das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises im Führerscheinregister kundgemacht. 25.10.2022 20012045 NOR40247724
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