Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen
· V · BGBl. II Nr. 393/2022 · in Kraft seit 2022-10-22
91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung ist nur die innere Geschäftsordnung eines beratenden Fachbeirats für die Sicherheit von Kommunikationsnetzen: Sie regelt Sitzungen, Ladungen und Beschlüsse. Sie legt Bürgern oder Unternehmen keine Pflichten auf und beschränkt keine Freiheit. Ob das übergeordnete TKG-Gremium sinnvoll ist, entscheidet sich im Telekommunikationsgesetz, nicht in dieser reinen Hausordnung.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften Mitglieder § 1. Der Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen (kurz: „Fachbeirat Netzsicherheit“) besteht aus dem Geschäftsführer der RTR-GmbH, Fachbereich Telekommunikation und Post, als Vorsitzenden (§ 45 Abs. 11 Satz 1 TKG 2021) sowie den gemäß § 45 Abs. 9 TKG 2021 von der Bundesregierung bestellten zwölf Mitgliedern. 24.10.2022 20012044 NOR40247705
§ 7 — Aufgaben ↗ RIS
Aufgaben § 7. (1) Dem Fachbeirat Netzsicherheit sind gemäß § 45 Abs. 8 TKG 2021 folgende Aufgaben zugewiesen: (2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 Z 1 genannten Aufgabe hat der Fachbeirat insbesondere die sicherheitstechnologische Entwicklung von Komponenten von Netzen für elektronische Kommunikation oder für Dienstleistungen für solche Netze in- und außerhalb der Europäischen Union laufend zu beobachten. Hierzu kann der Fachbeirat auch Studien in Auftrag geben oder entsprechendes Datenmaterial besorgen. Der Fachbeirat hat über seine Wahrnehmungen dem Bundesminister für Finanzen regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Jahr zu berichten („Wahrnehmungsbericht“). (3) Für die Erstellung eines Gutachtens gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Fachbeirat auch die Einhaltung allgemeiner rechtsstaatlicher Standards in den beobachteten Drittstaaten sowie die technischen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf die in Österreich bestehenden Netze für elektronische Kommunikation und deren Betreiber bei seiner Einschätzung zu berücksichtigen. 24.10.2022 20012044 NOR40247711
§ 10 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Allgemeiner Geschäftsgang Sitzungen des Fachbeirats Netzsicherheit § 10. (1) Die Sitzungen des Fachbeirats Netzsicherheit sind vom Vorsitzenden anzuberaumen. (2) Zu den Sitzungen hat die bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH eingerichtete Geschäftsstelle im Auftrag des Vorsitzenden schriftlich einzuladen. Die Ladung mit Ort, Tag, Stunde, Tagesordnung und den den Gegenstand der Beratung bildenden Unterlagen hat an die Mitglieder mindestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin am Server der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH bereitgestellt zu werden. In dringenden Fällen darf innerhalb einer kürzeren Frist und ausnahmsweise auch mündlich oder fernmündlich eingeladen werden. (3) Die Sitzungen sind bei Bedarf anzuberaumen, jedoch mindestens zwei Mal pro Kalenderjahr. (4) Auf gemeinsamen Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Fachbeirats Netzsicherheit hat der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen. (5) Die Sitzungen des Fachbeirats Netzsicherheit sind nicht öffentlich. 24.10.2022 20012044 NOR40247714
§ 12 — Sitzungsführung; Beschlüsse ↗ RIS
Sitzungsführung; Beschlüsse § 12. (1) Der Vorsitzende hat die Tagesordnung zu erstellen. Er hat die Sitzungen zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Er hat für die ordnungsgemäße und rasche Führung der Geschäfte zu sorgen. (2) Der Fachbeirat Netzsicherheit ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind. Dies ist vom Vorsitzenden festzustellen und im Sitzungsprotokoll zu vermerken. (3) Der Fachbeirat Netzsicherheit fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist unzulässig. (5) Beratungen und Beschlussfassungen im Umlaufweg oder mittels Telekommunikationsanlagen sind zulässig (§ 45 Abs. 11 TKG 2021). (6) Beschlüsse dürfen nur über Angelegenheiten gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen. Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Fachbeirats zustimmt. (7) Die Behandlung des jeweiligen Punktes der Tagesordnung hat mit dem Vor
KI-Analyse · 2026-06-16 · 19 §§ im Datensatz