Deregulierung, aber richtig

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Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten

ZIS-V 2022 · V · BGBl. II Nr. 391/2022 · in Kraft seit 2022-12-12

91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Beruht auf dem TKG 2021 (§ 82), das die EU-Breitbandkostensenkungs-Richtlinie 2014/61/EU umsetzt; die zentrale Infrastrukturinformationsstelle ist unionsrechtlich angelegt.

Begründung

Die Verordnung verpflichtet viele Infrastrukturbetreiber (Strom, Wasser, Abwasser, Leitungen), ihre Anlagen und geplanten Bauvorhaben laufend einer zentralen Stelle zu melden, damit Breitbandausbau leichter wird. Der Grundgedanke der Mitnutzung ist sinnvoll, doch die quartalsweisen Melde-, Aktualisierungs- und Datenformatpflichten erzeugen erhebliche laufende Bürokratie für Unternehmen, die selbst gar keinen Nutzen davon haben. Die Meldelast sollte auf das von der EU verlangte Mindestmaß zurückgeführt und für kleine Betreiber spürbar entlastet werden.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Meldung von Daten Meldeverpflichtete § 1. (1) Zur Meldung von gemäß § 6 elektronisch verfügbaren Informationen an die RTR-GmbH über ihre Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des § 3 sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen verpflichtet: (2) Meldeverpflichtete gemäß Abs. 1 können sich bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung vertreten lassen. Die Bevollmächtigung des Vertreters und der Auftrag zur Meldung von Mindestinformationen sind der RTR-GmbH nachzuweisen. Abwasserentsorgung, Erzeugungsdienst, Leitungsdienst 21.10.2022 20012043 NOR40247684

§ 4 — Meldepflichtige Bauvorhaben ↗ RIS

Meldepflichtige Bauvorhaben § 4. Direkt und indirekt geplante Bauvorhaben an physischen Infrastrukturen sind, wenn in den nächsten sechs Monaten die erstmalige Beantragung einer Genehmigung oder, wenn keine Genehmigung erforderlich ist, der Baubeginn vorgesehen ist, an die RTR-GmbH zu melden. 21.10.2022 20012043 NOR40247687

§ 5 — Datenumfang ↗ RIS

Datenumfang § 5. (1) Die nach § 1 Meldeverpflichteten haben der RTR-GmbH folgende Mindestinformationen über Infrastrukturen gemäß § 3 Abs. 1 zu melden: (2) Die nach § 80 Abs. 4 TKG 2021 Verpflichteten haben der RTR-GmbH folgende Mindestinformationen über ihre geplanten Bauarbeiten in elektronischer Form gemäß § 6 zur Verfügung zu stellen: (3) Die nach § 1 Meldeverpflichteten haben quartalsweise alle Aktualisierungen und neuen Elemente der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Mindestinformationen innerhalb von zwei Monaten nach Ende des jeweiligen Quartals der RTR-GmbH zu melden. Die RTR-GmbH kann diese Frist über rechtzeitiges begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren. (4) Die nach § 1 Meldeverpflichteten können bei der Meldung gemäß Abs. 1 und Abs. 3 einzelne Standorte und Leitungswege bzw. bei der Meldung gemäß Abs. 2 einzelne betroffene Netzkomponenten insofern markieren, als sie davon ausgehen, dass durch eine Mitbenutzung oder eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen,

§ 6 — Datenformate und Koordinatensystem ↗ RIS

Datenformate und Koordinatensystem § 6. (1) Die von den Meldeverpflichteten nach § 1 zu meldenden Daten müssen in einem der nachfolgenden Datenformate vorliegen oder in eines dieser Datenformate exportiert oder konvertiert werden können: (2) Die nach § 1 Meldeverpflichteten haben bei der Meldung von georeferenzierten Daten das Koordinatensystem, in das diese Daten projiziert sind, anzugeben. 21.10.2022 20012043 NOR40247689

KI-Analyse · 2026-06-16 · 21 §§ im Datensatz