Deregulierung, aber richtig

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Aufteilungsschlüssel in der Krankenversicherung der Pensionistinnen und Pensionisten (Kalenderjahr 2021)

· V · BGBl. II Nr. 390/2022 · in Kraft seit 2022-10-21

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt für das Kalenderjahr 2021 den endgültigen Aufteilungsschlüssel für Krankenversicherungsbeiträge der Pensionistinnen und Pensionisten auf die Krankenversicherungsträger fest. Das Abrechnungsjahr 2021 ist vollständig abgewickelt und für Folgejahre wurden neue Schlüssel festgesetzt. Die Verordnung ist zeitlich erledigt und hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Für das Kalenderjahr 2021 wird für die Aufteilung der Beiträge in der Krankenversicherung der Pensionistinnen und Pensionisten (Rentnerinnen und Rentner) auf die Krankenversicherungsträger folgender endgültiger Aufteilungsschlüssel festgesetzt: Österreichische Gesundheitskasse 99,95107 Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau 0,04893 21.10.2022 20012042 NOR40247679

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Aufteilungsschlüssel in der Krankenversicherung der Pensionistinnen und Pensionisten StF: BGBl. II Nr. 390/2022 Auf Grund des § 73 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird verordnet: 21.10.2022 20012042 NOR40247680

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz