VfGH-Ausspruch, dass § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 17. April 1999 als gesetzwidrig aufgehoben wird
· K · BGBl. II Nr. 377/2022 · in Kraft seit 2022-10-12
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung veröffentlicht den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, der Teile einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg über das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten als gesetzwidrig aufgehoben hat. Die aufgehobene Verordnung ist durch das VfGH-Erkenntnis bereits außer Kraft; die Kundmachung hat ihre Informationspflicht erfüllt. Sie hat keine weitere operative Wirkung und kann gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. September 2022, V 183/2021-14, dem Bundesminister für Inneres zugestellt am 3. Oktober 2022, erkannt, dass § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 17. April 1999 betreffend das Anschlagen und Aushängen von Druckwerken an öffentlichen Orten, Z S.268/1999, kundgemacht in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, Stück 15/1999, als gesetzwidrig aufgehoben wird. 12.10.2022 20012038 NOR40247466
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für Inneres über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 19. September 2022, dass § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 17. April 1999 betreffend das Anschlagen und Aushängen von Druckwerken an öffentlichen Orten, Z S.268/1999, kundgemacht in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, Stück 15/1999, als gesetzwidrig aufgehoben wird StF: BGBl. II Nr. 377/2022 Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht: 12.10.2022 20012038 NOR40247467
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz