Deregulierung, aber richtig

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Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

· V · BGBl. II Nr. 375/2022 · in Kraft seit 2022-10-09

97 Öffentliches Auftragswesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, Art. 5k Abs. 2 — die Ausnahmegenehmigung für bestehende Vergabeverträge ist unmittelbar durch EU-Sanktionsrecht vorgegeben.

Begründung

Diese Verordnung setzt unmittelbar geltendes EU-Sanktionsrecht um und regelt die Bedingungen, unter denen bestehende Beschaffungsverträge mit sanktionierten Unternehmen nach dem 9. Oktober 2022 weitergeführt werden dürfen. Österreich ist an diesen EU-Rahmen gebunden und hat keinen Spielraum, ihn abzuschaffen. Die Dokumentations- und Meldepflichten sind verhältnismäßig und sorgen dafür, dass Ausnahmen transparent bleiben. Ohne diese Verordnung fehlte Auftraggebern die nötige Rechtssicherheit bei der Abwicklung laufender Verträge.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 2 — Genehmigungen ↗ RIS

Genehmigungen § 2. (1) Die Vergabe von Aufträgen und Konzessionsverträgen durch Auftraggeber an sanktionierte Personen für Aufträge und Konzessionsverträge gemäß Abs. 3 gilt gemäß Art. 5k Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl. Nr. L 229 vom 31.7.2014 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, als genehmigt. (2) Die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen gemäß Abs. 3 nach dem 9. Oktober 2022, die durch Auftraggeber an sanktionierte Personen vergeben worden sind, gilt gemäß Art. 5k Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 als genehmigt. (3) Der Auftrag oder der Konzessionsvertrag muss bestimmt sein für (4) Die Genehmigungen gemäß Abs. 1 und 2 sind ausschließlich Genehmigungen gemäß Art. 5k Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Andere bestehende Verbote oder allenfalls erforderliche Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Fortsetzung der Erfüllung oder der Durchführung von Aufträgen oder Konzessionsverträgen bleiben dadurch unberührt. 11.12.2025 20012037 NOR40257414

§ 3 — Dokumentationspflicht ↗ RIS

Dokumentationspflicht § 3. Auftraggeber sind verpflichtet, im Vergabevermerk gemäß den §§ 147 und 309 BVergG 2018 oder § 112 BVergGVS 2012 bzw. in der Dokumentation gemäß § 27 BVergGKonz 2018 die Inanspruchnahme einer Genehmigung gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 zu dokumentieren. 11.12.2025 20012037 NOR40247457

§ 4 — Meldepflicht ↗ RIS

Meldepflicht § 4. Auftraggeber sind verpflichtet, der Bundesministerin für Justiz binnen 14 Tagen 11.12.2025 20012037 NOR40247458

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