75. Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 373/2022 · in Kraft seit 2022-10-08
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung hat den 6. Nachtrag zum Europäischen Arzneibuch (10.6) in Kraft gesetzt. Die 77. Nachtrag-Verordnung hat die Texte des 6. Nachtrags bereits außer Kraft gesetzt, und die 79. Nachtrag-Verordnung hat die gesamte 10. Ausgabe durch die 11. Ausgabe ersetzt. Die Verordnung ist vollständig gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.6, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. 07.10.2022 20012035 NOR40247442
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Monographien und Texte des fünften Nachtrags zur zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, Nachtrag 10.5, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.6, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 07.10.2022 20012035 NOR40247443
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz