Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2023

· V · BGBl. II Nr. 371/2022 · in Kraft seit 2022-10-06

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung setzt den Anpassungsfaktor für Pensionsanpassungen im Jahr 2023 auf 1,058 fest. Das Jahr 2023 ist längst abgelaufen und für Folgejahre wurden neue Anpassungsfaktoren festgesetzt. Die Verordnung hat ihre einmalige Funktion erfüllt und ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108f Abs. 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 mit 1,058 festgesetzt. 06.10.2022 20012034 NOR40247433

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 festgesetzt wird StF: BGBl. II Nr. 371/2022 Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet: 06.10.2022 20012034 NOR40247434

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz