Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus (Korea/R)
· Vertrag – Korea/R · BGBl. III Nr. 148/2022 · in Kraft seit 2022-10-01
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Aktuelles Kooperationsabkommen (2022) mit Korea in Kultur, Kunst und Sport; nur Kooperationszusagen, keine Freiheitsbeschränkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Grundsätze 1. Die Vertragsparteien fördern das Verständnis zwischen ihren jeweiligen Ländern durch die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus. 2. Alle im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Aktivitäten der Vertragsparteien erfolgen in Übereinstimmung mit den jeweiligen Gesetzen und Verordnungen der beiden Länder. 3. Die Vertragsparteien schaffen vorteilhafte Bedingungen, um die Zusammenarbeit im Anwendungsbereich dieses Abkommens zu erleichtern. 02.03.2023 20012032 NOR40247400
KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz