Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022
BVO 2022 · V · BGBl. II Nr. 370/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2025 · in Kraft seit 2025-03-01
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt das Verbringen von Tieren und tierischen Erzeugnissen über die Grenze und setzt damit das EU-Tiergesundheitsrecht um. Der Schutz vor der Einschleppung von Tierseuchen schützt Dritte und ganze Tierbestände. Die einzelnen nationalen Melde- und Bewilligungspflichten sind Ausgestaltung eines durch EU-Recht vorgegebenen Rahmens.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. Nr. L 224 vom 24.06.2021, S. 42, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl. Nr. L 48 vom 11.02.2021, S. 3 (im Folgenden: AHL) und der darauf basierenden Durchführungsverordnungen und delegierten Rechtsakten, soweit Verbringungen in oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU von (2) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Union umgesetzt, soweit sie das Verbringungen aus oder in einen anderen Mitgliedstaat der EU und den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU betreffen: (3) Durch diese Verordnung werden für folgende unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Union Vollzugsbestimmungen erlassen: (4) Die in Anlage 1 genannten Staaten und Gebiete sind im Anwendungsbereich dieser Verordnung den Mitgliedstaaten der EU gleichzuhalten. Seuchenbekämpfung, Tiergesundheitsanforderung, Bescheinigungsanforderung, Lebensmittelrecht 03.03.2025 20012031 NOR40268606
§ 5 — 2. Hauptstück ↗ RIS
2. Hauptstück Verbringen von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU 1. Abschnitt Bedingungen für Verbringungen Allgemeine Bestimmungen für Verbringungen § 5. (1) Räumt das unmittelbar anwendbare Unionsrecht oder diese Verordnung hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden in Bezug auf Verbringungen der Behörde Ermessen ein, so hat die zuständige Behörde dieses, sofern nicht in einer generellen Anordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ausdrücklich anders angeordnet, unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft, der veterinärmedizinischen und -hygienischen Erfordernisse, der jeweiligen epidemiologischen Lage und der sonstigen Gegebenheiten vor Ort auszuüben. (2) Die Meldung einer geplanten Verbringung von gehaltenen Landtieren in einen anderen Mitgliedstaat der EU gemäß Teil IV Titel I Kapitel 3 Abschnitt 8 (Artikel 152 bis 154) oder einer geplanten Verbringung von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden bzw. gehaltenem Geflügels in einen anderen Mitgliedstaat der EU gemäß Artikel 163 oder von Tieren gemäß Artikel 41 der delegierten Verordnung (EU) 2020/686
§ 8 — Verbringungen aus Österreich ↗ RIS
Verbringungen aus Österreich § 8. (1) Die Meldung von geplanten Verbringungen gehaltener Landtiere und Wassertiere gemäß Artikel 152 bzw. 219 AHL hat mindestens zwei Werktage vor dem beabsichtigten Beginn der Verbringung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. (2) Die Gesundheitskontrolle für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung, kann im Herkunftsbetrieb oder, wenn dies vom Unionsrecht gestattet ist, am Ort des Auftriebes des Versandlandes oder in einer zugelassenen Handelseinrichtung erfolgen. (3) Auftriebe auf Transportmitteln im österreichischen Bundesgebiet sind unter den Voraussetzungen des Artikels 133 Abs. 2 AHL gestattet. 05.10.2022 20012031 NOR40247378
§ 9 — Registrierung und Zulassung von Betrieben ↗ RIS
Registrierung und Zulassung von Betrieben § 9. (1) Unternehmer von Betrieben, welche aufgrund von Verbringungen von Tieren oder Zuchtmaterial in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU gemäß Teil IV, Titel I, Kapitel 1 (Artikel 84 bis 107) bzw. Titel II Kapitel 1 (Artikel 172 bis 190) AHL registriert oder zugelassen werden müssen, oder den Status eines geschlossenen Betriebes erhalten wollen, haben dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Das Zulassungsverfahren erfolgt, sofern im AHL oder im Tiergesundheitsgesetz 2024 (TGG 2024), BGBl. I Nr. 53/2024, nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991. (2) Gemäß Abs. 1 zugelassene oder registrierte Betriebe sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach erfolgter Zulassung oder Registrierung im TRACES einzutragen. Im Falle einer Streichung der Zulassung oder Registrierung hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb im TRACES zu löschen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende, aber noch nicht in TRACES erfasste Zulassungen oder Registrierungen sind vor dem erstmaligen Verbringen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen in od
§ 11 — Bewilligungspflichtiges Verbringen ↗ RIS
Bewilligungspflichtiges Verbringen § 11. (1) Verbringungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich von: (2) Vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aus tierseuchenrechtlichen Gründen getroffene Verfügungen, dass weitere Tiere, Erzeugnisse und Gegenstände als bewilligungspflichtig erklärt werden oder weitere Ausnahmen von der Bewilligung festgelegt werden, sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen. (3) Veterinärbehördliche Bewilligungen sind vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit auf Antrag zu erteilen, wenn mit der Verbringung der in Betracht kommenden Sendung eine Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist und die Erteilung der Bewilligung unionsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht. (4) Soweit es zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere für Transportbehältnis und Bestimmungsort, das Freisein von bestimmten Krankheitserregern und die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, vorzuschreiben. 03.03.2025 20012031 NOR40268608
KI-Analyse · 2026-06-16 · 26 §§ im Datensatz