Deregulierung, aber richtig

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Lehrpläne der Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie Lehrplan des Vorbereitungslehrganges für Berufstätige für technische Fachrichtungen

· V · BGBl. II Nr. 368/2022 · in Kraft seit 2022-10-05

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt die Lehrpläne der Abend- und Aufbaulehrgänge an höheren technischen Lehranstalten fest, also Stundentafeln und Lehrstoff. Sie betrifft den Inhalt des öffentlichen Schulwesens und schränkt keine private oder wirtschaftliche Freiheit ein. Einheitliche Lehrpläne sind nötig, damit Abschlüsse vergleichbar bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Anl. 1 — (Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes) ↗ RIS

Anlage 1 ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE, BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE SOWIE LEHRSTOFF DER GEMEINSAMEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN TECHNISCHEN, GEWERBLICHEN UND KUNSTGEWERBLICHEN AUFBAULEHRGÄNGEN UND KOLLEGS FÜR BERUFSTÄTIGE I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL Technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Aufbaulehrgänge für Berufstätige und Kollegs für Berufstätige haben als Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten die Aufgabe, Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen oder Fachschulen ergänzend jene allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem oder kunstgewerblichem Gebiet in der industriellen und gewerblichen Wirtschaft befähigt (§§ 65 und 73 Schulorganisationsgesetz). Dem Bildungsauftrag entsprechend sind in den Lehrplänen für die einzelnen Fachrichtungen der Aufbaulehrgänge/Kollegs für Berufstätige die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen allgemeinen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorgesehen, wobei sich der Unterricht auf jene Ko

Anl. 1/1 ↗ RIS

Anlage 1.1 LEHRPLAN DES FÜNFSEMESTRIGEN AUFBAULEHRGANGES FÜR BERUFSTÄTIGE FÜR BAUTECHNIK I.1 Stundentafel1 (Gesamtsemesterwochenstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Module) Semesterwochenstunden Lehrver- Pflichtgegenstände Semester pflich- tungs- 1. 2. 3. 4. 5. Summe gruppe A. Allgemeinbildende Pflichtgegenstände 1. Religion/Ethik2 1 1 1 1 1 5 III/III 2. Deutsch 6 3 2 2 2 15 I 3. Englisch 6 4 2 2 2 16 I 4. Angewandte Mathematik 4 6 4 2 2 18 I 5. Angewandte Informatik 2 – – – – 2 I 6. Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen 4 – – – – 4 II B. Fachtheorie und Fachpraxis 1. Baukonstruktion3 – 5 5 4 4 18 I 2. Tragwerke3 – – 6 6 6 18 I 3. Baubetrieb und Baumanagement4 – 2 4 6 6 18 I bzw. III 4. Darstellung und Gestaltung3,5 – 6 3 – – 9 I 5. Infrastruktur3,6 – 5 5 – – 10 I 6. Bauplanung und Projekt3 – – 4 6 6 16 I Pflichtgegenstände der schulautonomen Wahlmodul-Vertiefungen gemäß B.17 – – – 9 9 18 Gesamtsemesterwochenstundenzahl 23 32 36 38 38 167 B.1 Pflichtgegenstände der Semesterwochenstunden Lehrver- schulautonomen Semester pflich- Wahlmodul-Vertiefungen tungs- 1. 2. 3. 4. 5. Summe gruppe 1. Bauentwurf und Projekt3 – – – 6 6 12 I 2. Hochbau – – – 3 3 6 I 3. Ingenieurba

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