EAG-Marktprämienverordnung
EAG-MPV · V · BGBl. II Nr. 369/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 13/2026 · in Kraft seit 2026-01-17
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt fest, wie viel Förderung (Marktprämien) der Staat für Strom aus Wind, Sonne, Wasser, Biomasse und Biogas zahlt und in welchen Mengen ausgeschrieben wird. Das ist eine reine Subventionsmaschinerie: Der Staat greift mit Steuer- bzw. Umlagegeld tief in den Energiemarkt ein und bevorzugt bestimmte Technologien. Der Förderkern kann politisch gewollt sein, doch die Preis- und Mengensteuerung sollte zurückgefahren und auf das Nötigste begrenzt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen zur Gewährung von Marktprämien nach dem 1. Hauptstück des 2. Teils des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2025, fest. Die Verordnung regelt insbesondere: Windkraftanlagen 16.01.2026 20012029 NOR40275225
§ 4 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Bestimmungen zum Ausschreibungsverfahren Höchstpreise § 4. (1) Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2026 und 2027 gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2, 38 und 44d EAG wie folgt festgelegt: (2) Das Gebot für Windkraftanlagen gemäß Abs. 1 Z 4 muss sich auf den Normstandort beziehen. Windkraftanlage 16.01.2026 20012029 NOR40275227
§ 5 — Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen ↗ RIS
Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen § 5. (1) Für das Kalenderjahr 2026 werden die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt: Technologie Gebotstermine Ausschreibungsvolumen Photovoltaikanlagen 17.03.2026 175 000 kWpeak 11.06.2026 175 000 kWpeak 24.09.2026 175 000 kWpeak 10.12.2026 175 000 kWpeak Anlagen auf Basis von Biomasse 11.06.2026 7.500 kWel Windkraftanlagen 24.03.2026 100 000 kW 23.06.2026 100 000 kW 21.10.2026 100 000 kW 16.12.2026 90 000 kW Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen) 27.05.2026 20 000 kW (2) Für das Kalenderjahr 2027 werden die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt: Technologie Gebotstermine Ausschreibungsvolumen Photovoltaikanlagen 10.02.2027 175 000 kWpeak 22.04.2027 175 000 kWpeak 08.07.2027 175 000 kWpeak 07.10.2027 175 000 kWpeak Anlagen auf Basis von Biomasse 17.06.2027 7 500 kWel Windkraftanlagen 09.03.2027
§ 9 — Anzulegende Werte für Wasserkraftanlagen ↗ RIS
Anzulegende Werte für Wasserkraftanlagen § 9. (1) Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2026 und 2027 gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EAG wie folgt festgelegt: (2) Die anzulegenden Werte nach den Produktionsstufen gemäß Abs. 1 dienen der rückwirkenden Berechnung eines durchschnittlichen anzulegenden Wertes je Anlage und Kalenderjahr anhand der tatsächlichen Jahresstromproduktion. Für Anlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist zur Berechnung des durchschnittlichen anzulegenden Wertes die Jahresstromproduktion heranzuziehen, bei Anlagen nach Abs. 1 Z 4 nur die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge. Bei angebrochenen Kalenderjahren ist die Jahresstromproduktion bzw. die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge zeitaliquot zu berechnen. 16.01.2026 20012029 NOR40275230
§ 12 — Vergabevolumen ↗ RIS
Vergabevolumen § 12. (1) Für das Kalenderjahr 2026 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt: Technologie Vergabevolumen Wasserkraftanlagen 90 000 kW Anlagen auf Basis von Biomasse 7 500 kWel Anlagen auf Basis von Biogas 1 500 kWel (2) Für das Kalenderjahr 2027 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt: Technologie Vergabevolumen Wasserkraftanlagen 90 000 kW Anlagen auf Basis von Biomasse 7 500 kWel Anlagen auf Basis von Biogas 1 500 kWel 16.01.2026 20012029 NOR40275233
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz