Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022
· V · BGBl. II Nr. 365/2022 · in Kraft seit 2022-09-30
46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten ist von der EU verpflichtend vorgegeben, der Kern muss also bleiben. Österreich sollte aber die Auskunftslast für Unternehmen so gering wie möglich halten und Befragungen nur als letztes Mittel einsetzen, wenn vorhandene Verwaltungs- und Registerdaten nicht ausreichen. Dieser Vorrang der Datenverknüpfung ist konsequent zu nutzen, damit keine unnötigen Meldepflichten entstehen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anordnung zur Erstellung der Statistik ↗ RIS
Anordnung zur Erstellung der Statistik § 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 2152/2019, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2020 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und die entsprechende Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten zu erstellen. 30.09.2022 20012026 NOR40247232
§ 6 — Erhebungsart ↗ RIS
Erhebungsart § 6. (1) Die Merkmale gemäß § 5 Z 1 sind auf folgende Arten zu erheben: (2) Zur Feststellung der Auslandsunternehmenseinheiten im Inland hat die Bundesanstalt die gemäß Abs. 1 Z 1 erhobenen Daten mit jenen des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verknüpfen und durch Daten der Leistungs- und Strukturstatistik (Abs. 1 Z 2) sowie der Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (Abs. 1 Z 3), durch Einsatz statistischer Methoden sowie Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken nicht sichergestellt ist, ist eine Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 zulässig. Verwaltungsdaten, Leistungsstatistik, Produktionsbereich 30.09.2022 20012026 NOR40247237
§ 8 — Auskunftspflicht ↗ RIS
Auskunftspflicht § 8. (1) Bei Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 über (2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die (3) Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt erstellten Erhebungsformulare vollständig und nach dem besten Wissen auszufüllen und diese bis Ende Oktober des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln. 30.09.2022 20012026 NOR40247239
§ 12 — Publikation der Ergebnisse ↗ RIS
Publikation der Ergebnisse § 12. (1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistik über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten in Entsprechung des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2020 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln und gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (2) Die Bundesanstalt hat die Erstellung der Ergebnisse der Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten durch Metadaten zu dokumentieren. 30.09.2022 20012026 NOR40247243
KI-Analyse · 2026-06-16 · 19 §§ im Datensatz