Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes

· K · BGBl. II Nr. 363/2022 · in Kraft seit 2022-09-29

20/05 Wohn- und Mietrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung passt die Betragsgrenzwerte im Mietrechtsgesetz für das Jahr 2022 an den Verbraucherpreisindex an. Seither sind aktuellere Kundmachungen für 2023 und Folgejahre erschienen, die diese Beträge ersetzt haben. Es handelt sich um eine reine Verwaltungsveröffentlichung ohne eigenständigen Regelungsgehalt, die ihre Funktion erfüllt hat. Eine Streichung hat keine praktische Auswirkung auf das geltende Recht.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung der Bundesministerin für Justiz gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes StF BGBl. II Nr. 363/2022 Entsprechend der durch § 16 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Mietrecht, BGBl. Nr. 520/1981, auferlegten Verpflichtung wird kundgemacht, dass sich die in § 16 Abs. 5, § 15a Abs. 3, § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 46 Abs. 2 MRG genannten, zuletzt laut Kundmachung der Bundesministerin für Justiz BGBl. II Nr. 209/2022 geänderten Beträge infolge der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 16. September 2022 kraft Gesetzes wie folgt erhöht haben: 29.09.2022 20012024 NOR40247223

Art. 1 ↗ RIS

1. In § 16 Abs. 5 MRG a) von 1,00 Euro auf 1,06 Euro und b) von 2,00 Euro auf 2,12 Euro. 2. In § 15a Abs. 3 MRG a) in Z 1 von 4,01 Euro auf 4,23 Euro, b) in Z 2 von 3,01 Euro auf 3,18 Euro, c) in Z 3 von 2,00 Euro auf 2,12 Euro und d) in Z 4 von 1,00 Euro auf 1,06 Euro. 3. In § 18 Abs. 5 Z 1 MRG von 1,00 Euro auf 1,06 Euro. 4. In § 20 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. dd MRG von 1,00 Euro auf 1,06 Euro. 5. In § 45 Abs. 1 MRG a) von 2,66 Euro auf 2,81 Euro, b) von 2,00 Euro auf 2,12 Euro, c) von 1,34 Euro auf 1,41 Euro und d) von 1,00 Euro auf 1,06 Euro. 6. In § 45 Abs. 2 MRG von 4,01 Euro auf 4,23 Euro. 7. In § 46 Abs. 2 MRG von 4,01 Euro auf 4,23 Euro. Diese Erhöhung wird am 1. November 2022 mietrechtlich wirksam (§ 16 Abs. 6 dritter Satz MRG). Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses, so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach § 15 Abs. 3 MRG frühestens der 5. Dezember 2022) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. November 2022 ergehenden Schreiben, jedoch spät

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz