Pfandbrief-Meldeverordnung
PB-MV · V · BGBl. II Nr. 355/2022 · in Kraft seit 2023-04-01
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, welche Daten Banken, die Pfandbriefe emittieren, quartalsweise an die FMA melden müssen. Gedeckte Schuldverschreibungen genießen EU-weit privilegierte Behandlung (z.B. niedrigere Eigenkapitalanforderungen); Transparenz und laufende Überwachung sind die notwendige Gegenleistung dafür. Die Meldepflicht ist das mildeste Mittel zum Investorenschutz und zur Finanzmarktstabilität – eine Genehmigungspflicht wäre unverhältnismäßig.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeine Vorschriften ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften Zweck § 1. Diese Verordnung dient der Festlegung der Inhalte, der Gliederung, der Stichtage und der Fristen zur Übermittlung der Meldungen zu Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1, 2, 5 bis 7, 9 und 10 PfandBG. 07.11.2022 20012020 NOR40247165
§ 2 — Anwendungsbereich und -ebene ↗ RIS
Anwendungsbereich und -ebene § 2. (1) Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen haben, haben die Meldeinhalte gemäß den §§ 6 bis 8 entsprechend der Anlage 1 zu gliedern. (2) Soweit hinsichtlich einzelner Meldeinhalte bereits eine Meldeverpflichtung gemäß GKE-V 2018 oder der Verordnung (EU) 2016/867 in Verbindung mit der AnaCredit-Begleitverordnung 2017 besteht, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden. Anwendungsebene 07.11.2022 20012020 NOR40247166
KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz