Deregulierung, aber richtig

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Pfandbrief-Berichtsverordnung

PB-BV · V · BGBl. II Nr. 354/2022 · in Kraft seit 2022-09-28

27/02 Notare · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen; das Pfandbriefgesetz (BGBl. I Nr. 199/2021) setzt diese Richtlinie um.

Begründung

Gedeckte Schuldverschreibungen sind ein systemrelevantes Finanzinstrument; die EU-Richtlinie 2019/2162 verlangt laufende Aufsicht und Berichtspflichten. Diese Verordnung legt lediglich die Stichtage und Fristen für die ohnehin gesetzlich vorgeschriebenen Berichte an die FMA fest. Sie ist notwendige technische Ausgestaltung einer legitimen Finanzaufsicht ohne erkennbare österreichische Übererfüllung.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zweck ↗ RIS

Zweck § 1. Diese Verordnung dient der Festlegung der Stichtage und Fristen zur Übermittlung von Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 3, 4, 8 und 11 des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021. 27.09.2022 20012019 NOR40247161

§ 2 — Berichtsfrequenz, Berichtszeiträume und Übermittlungsfristen ↗ RIS

Berichtsfrequenz, Berichtszeiträume und Übermittlungsfristen § 2. (1) Die Berichte gemäß § 29 Abs. 1 Z 3, 4, 8 und 11 PfandBG sind jährlich, bezogen auf den Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres, zu erstatten. (2) Die Berichte gemäß § 29 Abs. 1 Z 3, 4 und 11 sind zwischen dem 1. Jänner des betreffenden Kalenderjahres und dem letzten Bankarbeitstag des auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Jänners an die FMA zu übermitteln. Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn von den in diesen Ziffern genannten Bestimmungen kein Gebrauch gemacht wird oder wenn es seit der letzten Übermittlung zu keiner inhaltlichen Änderung gekommen ist. (3) Die Berichte gemäß § 29 Abs. 1 Z 8 sind nach Ablauf des in Abs. 1 festgelegten Zeitraums unverzüglich, jedoch spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Jänners an die FMA zu übermitteln. 27.09.2022 20012019 NOR40247162

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz