Deregulierung, aber richtig

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Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020

· V · BGBl. II Nr. 353/2022 · in Kraft seit 2022-09-28

61/01 Familienlastenausgleich · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung regelt den laufenden automatisierten Datenaustausch zwischen Schulbehörden (Bildungsdokumentationssystem) und dem Finanzamt zur Prüfung von Familienbeihilfeansprüchen. Der Datenaustausch ist seit September 2022 aktiv und wird durch diese Verordnung dauerhaft geregelt. Eine Streichung würde Kontrolllücken bei der Leistungsvergabe öffnen.

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Belegende Paragraphen

§ 2 — Beginn der automatisierten Datenübermittlung ↗ RIS

Beginn der automatisierten Datenübermittlung § 2. Die automatisierte Datenübermittlung ist ab 28. September 2022 aufzunehmen. 27.09.2022 20012018 NOR40247157

§ 3 — Durchführung der automatisierten Datenübermittlung ↗ RIS

Durchführung der automatisierten Datenübermittlung § 3. (1) Die in § 46a Abs. 2 Z 5 lit. a bis h des FLAG 1967 genannten Daten sind dem Finanzamt Österreich im Wege der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Schnittstelle zum Register- und Systemverbund aus den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BilDokG 2020) betreffend die in § 2 Z 1 BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen monatlich automatisiert zu übermitteln. (2) Anlassfallbezogene Abfragen des Finanzamtes Österreich an die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebene Schnittstelle zum Register- und Systemverbund sind laufend automatisiert möglich. Registerverbund 27.09.2022 20012018 NOR40247158

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