Deregulierung, aber richtig

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Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022

EMo-V 2022 · V · BGBl. II Nr. 351/2022 · in Kraft seit 2023-01-01

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. ElWOG 2010 setzt die EU-Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (zuletzt 2019/944/EU) um; Art. 35 und 57 verlangen von Regulierungsbehörden Marktüberwachung und Datenzugang.

Begründung

E-Control erhebt von Netzbetreibern, Lieferanten und Erzeugern laufend Betriebsdaten, um den Strommarkt regulieren und die Versorgungssicherheit überwachen zu können. Der Umfang der Meldepflichten ist beträchtlich, aber für ein reguliertes Netzinfrastruktursystem mit EU-Vorgaben notwendig. Private Bürgerinnen und Bürger sind nicht auskunftspflichtig.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Erhebungen Netzbetreiber § 2. (1) Die Netzbetreiber haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum oder dem Erhebungsstichtag folgenden Monats für die Erhebungsperiode eines Kalendermonats jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien zu melden: (2) Die Netzbetreiber mit einer Abgabemenge an Endverbraucher von weniger als 50 000 000 kWh im letzten Kalenderjahr können Monatswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 8 für die Erhebungsperioden 1. Jänner bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember auch gesammelt bis zum 20. des der jeweiligen Erhebungsperiode folgenden Monats jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien melden. (3) Die Netzbetreiber haben bis zum 20. des dem Erhebungsstichtag folgenden Monats für den Erhebungsstichtag 30. Juni 24:00 Uhr und 31. Dezember 24:00 Uhr jeweils getrennt nach im Netzgebiet tätigen gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen, Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zu melden: (3a) Die Netzbetreiber haben bis zum 20. des dem Erhebungsstichtag folgenden Monats für den Erhebungsstichtag 30. Juni 24:00 Uhr und 31. Dezember 24:00 Uhr die Anzahl der Bezugszählpunkte getrennt nach Verbraucherkategorien sowie die Anzahl der Einspeisezähl

§ 8 — Meldepflichten ↗ RIS

Meldepflichten § 8. (1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens. (2) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind: 27.09.2022 20012016 NOR40247131

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz