Deregulierung, aber richtig

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Kapazitätsberechnungsmethoden-Verordnung 2022

KMB-V 2022 · V · BGBl. II Nr. 350/2022 · in Kraft seit 2022-09-27

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Stromnetze sind natürliche Monopole; ohne standardisierte Kapazitätsberechnung können Netzbetreiber neue Erzeuger – insbesondere Erneuerbare-Energie-Anlagen – diskriminierend ablehnen. Eine einheitliche Methode schafft Transparenz und sichert den fairen Netzzugang. Die Veröffentlichungspflicht in §8 stärkt die Nachvollziehbarkeit für alle Marktteilnehmer.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Regelungsgegenstand ↗ RIS

Regelungsgegenstand § 1. In dieser Verordnung wird eine einheitliche Methode zur Berechnung der verfügbaren Kapazitäten je Umspannwerk auf Netzebene 4 festgesetzt. 27.09.2022 20012015 NOR40247114

§ 4 — Berechnungsmethode verfügbare Kapazität ↗ RIS

Berechnungsmethode verfügbare Kapazität § 4. (1) Zur Bestimmung der verfügbaren Kapazitäten je Umspannwerk der Netzebene 4 (unterspannungsseitig) ist von der zulässigen Kapazität die genutzte Kapazität, sowie die gebuchte Kapazität abzuziehen. (2) Die verfügbare Kapazität kann alternativ mittels eines probabilistischen Verfahrens ermittelt werden. Dazu sind Lastflussberechnungen unter iterativer Erhöhung der hinzugefügten Engpassleistung von erneuerbaren Stromerzeugungsanlagen, sowie unter Variation der Erzeugungstechnologie und der Verortung der erneuerbaren Stromerzeugungsanlagen bei ansonsten unveränderten Rahmenbedingungen (insbesondere Netzmodell, bestehende Stromerzeugungsanlagen, nach § 7 gebuchte Kapazitäten, Annahmen zu Laststruktur und -profilen, Wetterjahr) im betroffenen Netzgebiet durchzuführen. In zumindest fünfhundert Simulationen ist dabei jener Wert an zusätzlich möglicher erneuerbarer Erzeugungsleistung zu ermitteln, der in zumindest fünfzig Prozent der Simulationen hinzugefügt werden kann, ohne dass eine Verletzung der betriebliche Sicherheitsgrenzwerte vorliegt. Die Bewertung kann für ein ganzes Kalenderjahr erfolgen, oder wahlweise auch für jenen Tag, der in ei

§ 7 — Bestimmung der gebuchten Kapazität ↗ RIS

Bestimmung der gebuchten Kapazität § 7. (1) Die durch Leistung einer Anzahlung (Reugeld) auf das (voraussichtliche) Netzzutrittsentgelt reservierte Kapazität gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG 2010 idF BGBl. I Nr. 7/2022 bzw. die, durch insbesondere Netzzusagen und Einspeisebestätigungen, vertraglich vereinbarte Kapazität wird einzelnen Umspannwerken zugeordnet. (2) Zur Ermittlung der gebuchten Kapazität je Umspannwerk der Netzebene 4 werden sämtliche reservierten und vertraglich vereinbarten Kapazitäten des jeweiligen Umspannwerks unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors von 88 % summiert. 27.09.2022 20012015 NOR40247120

§ 8 — Veröffentlichung ↗ RIS

Veröffentlichung § 8. Die Veröffentlichung hat zumindest transparent auf der Unternehmenswebseite des jeweiligen Netzbetreibers zu erfolgen und kann darüber hinaus auf einer gemeinsamen Webseite der Netzbetreiber stattfinden. 27.09.2022 20012015 NOR40247121

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz