Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl
· V · BGBl. II Nr. 349/2022 · in Kraft seit 2022-09-23
58/03 Sicherung der Energieversorgung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung vom September 2022 ordnete die Freigabe von 60.000 Tonnen Diesel an den inländischen Mineralölmarkt innerhalb von drei Wochen ab Inkrafttreten an. Diese einmalige Notstandsmaßnahme wurde vollständig vollzogen und hat seit Oktober 2022 keine Wirkung mehr. Sie ist als erledigte Einmalmaßnahme formal aufzuheben.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeines Regelungsgegenstand § 1. (1) Die Lenkungsmaßnahmen nach dieser Verordnung werden gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 erster Fall EnLG 2012 zur Sicherung der Energieversorgung ergriffen. (2) Die Lenkungsmaßnahmen sollen die Deckung des lebenswichtigen Bedarfes an Energie einschließlich jenes für Zwecke der militärischen Landesverteidigung, die Aufrechterhaltung einer ungestörten Gütererzeugung und Leistungserstellung sowie die Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger sicherstellen. 26.09.2022 20012014 NOR40247108
§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger Freigabe von Pflichtnotstandsreserven § 2. (1) Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus ihren Erdölproduktbeständen oder aus Erdölproduktbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 EBG 2012 gelagert werden, 60.000 Tonnen Diesel dem inländischen Mineralölmarkt gemäß Abs. 2 zur Verwendung anzubieten. (2) Die Freigabe gemäß Abs. 1 hat an die Vorratspflichtigen gemäß § 4 EBG 2012 mit aufrechtem Vertragsverhältnis zur Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. in jenem Verhältnis zu erfolgen, welches ihrem Anteil an der an die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. übertragenen Gesamtvorratspflicht der Bevorratungsperiode 2022/23 entspricht. 26.09.2022 20012014 NOR40247109
§ 5 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Schlussbestimmung Inkrafttreten § 5. Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft. 26.09.2022 20012014 NOR40247112
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz