Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (Bund – Länder)
· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. I Nr. 148/2022 · in Kraft seit 2022-09-01
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Vereinbarung foerdert und finanziert die Elementarpaedagogik sinnvoll, verpflichtet aber alle Fuenfjaehrigen generell zum Kindergartenbesuch. Diese pauschale Besuchspflicht sollte durch ein starkes beitragsfreies Angebot mit gezielter Foerderpflicht nur bei festgestelltem Sprach- oder Entwicklungsbedarf ersetzt werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 5 — Besuchspflicht ↗ RIS
Artikel 5 Besuchspflicht (1) Zum Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen sind jene Kinder verpflichtet, die bis zum 31. August des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Die Besuchspflicht dauert bis zum 31. August nach Vollendung des sechsten Lebensjahres. Kinder, die die Schule vorzeitig besuchen, sind von der Besuchspflicht ausgenommen. (2) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass bis zum 1. April des jeweiligen Kalenderjahres die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die im Sinne des Abs. 1 im September besuchspflichtig werden, über die halbtägige beitragsfreie Besuchspflicht in geeigneter Form informiert werden. Die Erziehungsberechtigten haben ihre Kinder innerhalb der festgelegten Anmeldefrist zum Besuch einer geeigneten elementaren Bildungseinrichtung anzumelden. (3) Der verpflichtende Besuch der geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen hat an mindestens vier Tagen pro Woche für 20 Stunden zu erfolgen. Die Besuchspflicht gilt während des gesamten Kindergartenjahres mit Ausnahme der landesgesetzlich geregelten schulfreien Tage gemäß Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985. (4) Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Ver
Art. 6 — Beitragsfreier Besuch ↗ RIS
Artikel 6 Beitragsfreier Besuch (1) Die Länder verpflichten sich, einen beitragsfreien Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß der Besuchspflicht gemäß Art. 5 sicherzustellen. Diese Verpflichtung ist jeweils von jenem Bundesland zu erfüllen, in dem die Besuchspflicht erfüllt wird. (2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten. 25.02.2025 20012012 NOR40247072
KI-Analyse · 2026-07-20 · 29 §§ im Datensatz