Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
· V · BGBl. II Nr. 326/2022 · in Kraft seit 2022-08-30
66/03 Sonstiges Sozialversicherung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt ausschließlich die interne Kostenaufteilung zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und den angeschlossenen Trägern für dessen Rolle als Verbindungs- und Zugangsstelle für grenzüberschreitende Sozialversicherungskoordination. Diese Funktionen sind EU-rechtlich vorgeschrieben. Für Bürger entstehen keine direkten Belastungen; es handelt sich um eine verwaltungsinterne Buchhaltungsregel zwischen öffentlichen Körperschaften.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand ↗ RIS
Gegenstand § 1. Diese Verordnung regelt die Höhe und die Verrechnung des Kostenersatzes, der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt) für seine Tätigkeit als Verbindungsstelle und Zugangsstelle gebührt. 30.08.2022 20012002 NOR40246916
§ 4 — Höhe des Kostenersatzes für die Verbindungsstelle ↗ RIS
Höhe des Kostenersatzes für die Verbindungsstelle § 4. Der Kostenersatz bestimmt sich nach dem jeweiligen Anteil an den Bereitstellungskosten nach § 5 und bei jenen Trägern, die für die in Art. 3 Abs. 1 lit. a, b und f der Verordnung genannten Zweige der sozialen Sicherheit zuständig sind, zusätzlich nach der Zahl der Kostenforderungen (Nutzungskosten) in Form von Pauschalsätzen nach § 6 Abs. 1. Die Kostenersätze werden anhand des Basisjahres für die folgenden zwei Jahre berechnet. Das erste Basisjahr ist das Jahr 2021. 30.08.2022 20012002 NOR40246919
§ 7 — Nachträglicher Kostenersatz für die Verbindungsstelle ↗ RIS
Nachträglicher Kostenersatz für die Verbindungsstelle § 7. Der Dachverband hat jedem kostenersatzpflichtigen Träger für die Jahre 2015 bis 2021 zu verrechnen: 30.08.2022 20012002 NOR40246922
KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz