74. Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 322/2022 · in Kraft seit 2022-08-26
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung hat den 5. Nachtrag zum Europäischen Arzneibuch (10.5) in Kraft gesetzt. Der 6. Nachtrag hat die Texte des 5. Nachtrags bereits außer Kraft gesetzt, und die 79. Nachtrag-Verordnung hat schließlich die gesamte 10. Ausgabe durch die 11. Ausgabe ersetzt. Die Verordnung hat ihren Zweck vollständig erfüllt und ist gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des fünften Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.5, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. 26.08.2022 20011999 NOR40246891
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Monographien und Texte des vierten Nachtrags zur zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, Nachtrag 10.4, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des fünften Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.5, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 26.08.2022 20011999 NOR40246892
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz