Deregulierung, aber richtig

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DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 318/2022 · in Kraft seit 2022-09-01

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget; 31/02 Verfügungen über Bundesvermögen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt, wie Österreich bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung die korrekte Besteuerung sicherstellt und Entlastungen nach Doppelbesteuerungsabkommen gewährt. Das ist eine notwendige technische Umsetzung bilateraler Steuerabkommen, die Doppelbesteuerung vermeidet und zugleich verhindert, dass Lohnsteuer gänzlich ausbleibt. Die Instrumente – gestaffelte Rückerstattung, Vorausmeldepflicht und Sonderregel für Deutschland – sind verhältnismäßig und auf das steuerrechtlich Notwendige beschränkt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Sicherstellung der Steuer auf die Löhne bei Arbeitskräftegestellung ↗ RIS

Sicherstellung der Steuer auf die Löhne bei Arbeitskräftegestellung § 1. Bei Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung gelten mit dem Einbehalt und der Abfuhr von 70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt (§§ 99 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 100 Abs. 1 EStG 1988) die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der überlassenen Arbeitskräfte im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 als wirtschaftlich bereits nach § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfasst sowie deren Besteuerung sichergestellt. 26.08.2022 20011998 NOR40246880

§ 2 — Entlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen ↗ RIS

Entlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen § 2. Sind Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung von im Ausland ansässigen Personen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen von einer inländischen Abzugsbesteuerung zu entlasten, kann diese Entlastung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen an der Quelle (§ 3) oder im Wege einer Rückerstattung (§ 4) herbeigeführt werden. 26.08.2022 20011998 NOR40246881

§ 3 — Entlastung an der Quelle ↗ RIS

Entlastung an der Quelle § 3. (1) Für die Entlastung an der Quelle gelten die §§ 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Entlastung von der Abzugsbesteuerung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen – DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Zur Sicherstellung der Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der gestellten Arbeitnehmer ist eine Entlastung an der Quelle nur in folgenden Fällen zulässig: (3) Das Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen hat vor Stellung des Antrages im Sinne des Abs. 2 Z 2 elektronisch eine Vorausmeldung beim Finanzamt für Großbetriebe abzugeben (Abs. 4). Der Antrag kann ausschließlich mittels des mit einer Übermittlungsbestätigung versehenen, unterfertigten und mit der Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Abgabenverwaltung ergänzten Ausdruckes der Vorausmeldung gestellt werden. (4) Für die elektronische Vorausmeldung gilt Folgendes: Sozialversicherungsnummer, Vorname 26.08.2022 20011998 NOR40246887

§ 4 — Rückerstattung ↗ RIS

Rückerstattung § 4. (1) Sind Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung von im Ausland ansässigen Personen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen von einer inländischen Abzugsbesteuerung zu entlasten, ist eine Rückerstattung in Höhe von 70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt (§ 1) unzulässig. (2) Ungeachtet des Abs. 1 ist eine Rückerstattung in voller Höhe zulässig, wenn für die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug im Sinne des § 47 Abs. 1 lit. b EStG 1988 vorgenommen wurde sowie das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des § 82 EStG 1988 wahrnimmt. 26.08.2022 20011998 NOR40246883

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz