Deregulierung, aber richtig

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Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

· V · BGBl. II Nr. 321/2022 · in Kraft seit 2022-08-26

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 schreibt in § 127 Abs. 3 vor, dass jedes Ressort durch Verordnung festlegen muss, wie Disziplinarstrafen verwendet werden. Diese Verordnung erfüllt diese Pflicht für das Bildungsministerium: Geldstrafen fließen als Härtefallfonds an unverschuldet in Not geratene Beamte des eigenen Bereichs. Es handelt sich um reine interne Staatsverwaltung ohne Außenwirkung auf Bürgerinnen und Bürger.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind ausschließlich Geldstrafen und Geldbußen, die gemäß § 92 Abs. 1 BDG 1979 über Beamtinnen und Beamte verhängt worden sind. 26.08.2022 20011997 NOR40246876

§ 2 — Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen ↗ RIS

Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen § 2. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung des Zentralausschusses, dem die oder der Beamte angehört, zu deren oder dessen Lasten eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde, diese zur Linderung von Notlagen, in die die Beamtin oder der Beamte aus diesem Zentralausschussbereich unverschuldet geraten ist, zu verwenden. 26.08.2022 20011997 NOR40246877

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz