Deregulierung, aber richtig

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Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

· V · BGBl. II Nr. 317/2022 · in Kraft seit 2022-08-26

61/01 Familienlastenausgleich · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung regelt den laufenden automatisierten Datenaustausch zwischen dem Finanzamt und dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zur Prüfung von Familienbeihilfeansprüchen. Der Datenaustausch ist seit August 2022 aktiv und wird durch diese Verordnung dauerhaft geregelt. Eine Streichung würde die Kontrolle von Studierendenstatus und Beihilfeansprüchen erheblich erschweren.

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Belegende Paragraphen

§ 2 — Beginn des automationsunterstützten Datenverkehrs ↗ RIS

Beginn des automationsunterstützten Datenverkehrs § 2. Der automationsunterstützte Datenverkehr ist ab 26. August 2022 aufzunehmen. 25.08.2022 20011994 NOR40246858

§ 3 — Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs ↗ RIS

Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs § 3. Änderungen der in § 46a Abs. 2 Z 4 lit. b bis d FLAG 1967 genannten Daten sind gemeinsam mit dem vbPK-BF dem Finanzamt Österreich vom Datenverbund der Universitäten und Hochschulen laufend automatisiert zu übermitteln. Änderungen des Status hinsichtlich der Gewährung der Familienbeihilfe sind vom Finanzamt Österreich laufend automatisiert an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln. 25.08.2022 20011994 NOR40246859

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz