Deregulierung, aber richtig

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Kunststoffverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 316/2022 · in Kraft seit 2022-09-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt Inhalte und Pruefung des Lehrberufs Kunststoffverfahrenstechnik und schafft einen bundesweit anerkannten Abschluss. Die Ausbildung ist freiwillig und der Beruf nicht zulassungspflichtig; ein vergleichbarer Abschluss erleichtert den Berufseinstieg und schraenkt niemanden ein. Die genauen Pruefungszeiten betreffen nur den inneren Ablauf der Lehrabschlusspruefung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Kunststoffverfahrenstechnik ↗ RIS

Lehrberuf Kunststoffverfahrenstechnik § 1. Der Lehrberuf Kunststoffverfahrenstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. 25.08.2022 20011993 NOR40246843

§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS

Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft im Beruf Kunststoffverfahrenstechnik über folgende berufliche Kompetenzen: (2) Fachliche Kompetenzbereiche: (3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche: Fachkompetenz, Umweltschutz, Aufbauorganisation 25.08.2022 20011993 NOR40246844

§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Allgemeine Bestimmungen § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in die theoretische und in die praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachtechnologie und Werkstoffkunde. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Prüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. (4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (5) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig. 25.08.2022 20011993 NOR40246846

§ 10 — Prüfarbeit ↗ RIS

Prüfarbeit § 10. (1) Die Prüfung hat Werkstücke und eine maschinelle Arbeit zu umfassen. (2) Bei der Arbeitsprobe zur Werkstoffbearbeitung ist eine Halbzeugverarbeitung auszuführen. (3) Bei der fertigungstechnischen Arbeitsprobe ist nach Wahl der zur Prüfung antretenden Person eine Spritzgussverarbeitung oder eine Extrusionsverarbeitung durchzuführen. (4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jeder zur Prüfung antretenden Person eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Stunden ausgearbeitet werden kann. Hierbei ist der Arbeitsprobe gem. Abs. 2 (Arbeitsprobe zur Werkstoffbearbeitung) eine Dauer von zwei Stunden zugrunde zu legen und der Arbeitsprobe gem. Abs. 3 (fertigungstechnische Arbeitsprobe) eine Dauer von zwei Stunden zugrunde zu legen. (5) Die Prüfung ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden. (6) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend: Reststoff 25.08.2022 20011993 NOR40246852

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz