Deregulierung, aber richtig

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Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 313/2022 · in Kraft seit 2022-09-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung schreibt bis ins Detail vor, was ein Tischler-Lehrling lernen, in welcher Reihenfolge er geprüft werden und wie viele Minuten jede Prüfung dauern muss. Dass es einen anerkannten Abschluss gibt, ist sinnvoll und gewollt. Der Staat muss aber nicht jeden Prüfungsablauf und jede Kompetenz minutiös festlegen – das könnten Betriebe und Berufsvertretung flexibler regeln. Die starren Lehrzeit-, Prüfungs- und Ablaufvorgaben sind zu straffen.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Tischlereitechnik ↗ RIS

Lehrberuf Tischlereitechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Tischlereitechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet. (2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden: (3) Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden. (4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Modellbau 25.08.2022 20011992 NOR40246811

§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Allgemeine Bestimmungen § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig. 25.08.2022 20011992 NOR40246814

§ 6 — Grundlagen der Tischlerei ↗ RIS

Grundlagen der Tischlerei § 6. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten: (2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend: (3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 105 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden. Werkstoff 25.08.2022 20011992 NOR40246816

§ 7 — Angewandte Mathematik ↗ RIS

Angewandte Mathematik § 7. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten: (2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend: (3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 75 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden. Zeitberechnung 25.08.2022 20011992 NOR40246817

KI-Analyse · 2026-06-16 · 23 §§ im Datensatz