Tischlerei-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 312/2022 · in Kraft seit 2022-09-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Ausbildung und Abschlusspruefung im Lehrberuf Tischlerei sehr kleinteilig, bis hin zu festen Pruefungszeiten in Minuten. Ein anerkannter, einheitlicher Abschluss ist sinnvoll und erleichtert den Berufseinstieg; Lehrlingsquoten enthaelt die Verordnung anders als andere Ausbildungsordnungen nicht. Der buerokratische Detailgrad der Pruefungsregie ist jedoch ueberzogen und sollte verschlankt werden, ohne den Abschluss selbst abzuschaffen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 6 — Gegenstand Grundlagen der Tischlerei ↗ RIS
Gegenstand Grundlagen der Tischlerei § 6. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten: (2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend: (3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden. 25.08.2022 20011991 NOR40246799
§ 7 — Gegenstand Angewandte Mathematik ↗ RIS
Gegenstand Angewandte Mathematik § 7. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten: (2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend: (3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 75 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden. Zeitberechnung 25.08.2022 20011991 NOR40246800
§ 8 — Gegenstand Fachzeichnen ↗ RIS
Gegenstand Fachzeichnen § 8. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Detailskizze sowie einer fertigungsgerechten CAD- Zeichnung nach vorgegebenen Angaben und unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung zu um- fassen. (2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend: (3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 140 Minuten zu beenden. 25.08.2022 20011991 NOR40246801
KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz