Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022
· V · BGBl. II Nr. 305/2022 · in Kraft seit 2022-08-18
46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verpflichtet Betriebe, jährlich detaillierte Wirtschaftsdaten an die Statistik Österreich zu melden. Der Kern beruht auf einer EU-Vorgabe und ist insoweit gebunden. Österreich sollte die Auskunftspflicht aber so weit wie möglich aus bereits vorhandenen Verwaltungsdaten (etwa Saldenlisten) speisen, statt Unternehmen zusätzlich Fragebögen ausfüllen zu lassen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Anordnung zur Erstellung der Statistik ↗ RIS
Anordnung zur Erstellung der Statistik § 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund Leistungserhebung, Produktionsbereich 18.08.2022 20011990 NOR40246760
§ 7 — Auskunftspflicht ↗ RIS
Auskunftspflicht § 7. (1) Bei Befragungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 2 und 3 besteht Auskunftspflicht (§ 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000) über statistische Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 sowie deren örtliche Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten (2) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen hat die Auskunftserteilung durch die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 durch Übermittlung der Daten aus der Saldenliste (§ 2 Z 8), der erweiterten Saldenliste (§ 2 Z 9) und der ergänzten Saldenliste (§ 2 Z 10) zu erfolgen. (3) Bei Befragungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 3 über Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b besteht Auskunftspflicht (§ 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000) für statistische Einheiten, die die Bundesanstalt in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen hat. (4) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 bis 3 besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat. (5) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 erfassten statistis
§ 9 — Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen ↗ RIS
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen § 9. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt zu übermitteln. (2) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt postalisch zu übermitteln. (3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene Erhebungseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 verpflichtet, die die Meldeschwellen gemäß § 7 für eine Berichtsperiode ni
§ 12 — Publikation der Ergebnisse ↗ RIS
Publikation der Ergebnisse § 12. (1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik in Entsprechung des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln. (2) Die Bundesanstalt hat gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 längstens neun Monate nach dem im § 9 Abs. 2 festgelegten Termin bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit zumindest folgende Daten über statistische Einheiten gemäß § 4 unentgeltlich zur Verfügung zu stellen: (3) Weiters sind die Statistikergebnisse der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 sowie die daraus abgeleiteten Merkmale, soweit in einer detaillierteren als in der in Abs. 2 angeführten Darstellung möglich, in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen. (4) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik durch Metadaten zu dokumentieren. Bruttogehalt, Leistungsstatistik, Warenkauf 18.08.2022 20011990 NOR40246771
KI-Analyse · 2026-06-16 · 22 §§ im Datensatz