Deregulierung, aber richtig

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Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder)

· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. I Nr. 143/2022 · in Kraft seit 2022-06-05

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Vereinbarung regelt das Verwaltungs- und Kontrollsystem fuer die laufende EU-Foerderperiode 2021 bis 2027. Sie ist aktuell in Kraft und koordiniert die staatsinterne Abwicklung.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Art. 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Geltungsbereich, Zweck der Vereinbarung, Begriffsbestimmungen Artikel 1 Geltungsbereich (1) Diese Vereinbarung gilt für die Durchführung der Programme im Rahmen des Zieles „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ (im Folgenden: IBWProgramme) gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. Nr. L 231 vom 24.06.2021 S. 159 in ihrer jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Dachverordnung). (2) Weiters gilt diese Vereinbarung, soweit die Durchführung in der Verantwortung der Vertragsparteien liegt, für Programme im Rahmen des Zieles „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ (im Folgenden: Interreg-Programme) gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b der Dachverordnung. (

KI-Analyse · 2026-07-20 · 21 §§ im Datensatz