Deregulierung, aber richtig

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Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen

· BG · BGBl. I Nr. 140/2022 · in Kraft seit 2022-07-29

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz gewaehrte den Laendern im Jahr 2022 einen einmaligen Zuschuss von 500 Millionen Euro, der bis Ende Juli 2022 ueberwiesen wurde. Diese Zahlung ist erledigt, auch die Berichtspflicht endete Ende 2024. Eine einmalige, abgeschlossene Geldzuteilung braucht keine fortbestehende gesetzliche Grundlage.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2022 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 500 Millionen Euro. (2) Der Zweckzuschuss ist für Investitionen der Länder sowie für Förderungen von Investitionen in den Bereichen grüner Wandel, die insbesondere zur Einhaltung der unionsrechtlichen Ziele beitragen, und in den Bereichen digitaler Wandel, Wirtschaft, Soziales, Gesundheit, Pflege und Bildung mit einem Fokus auf den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots bestimmt. Der Zweckzuschuss kann von den Ländern auch für Zweckzuschüsse an Gemeinden für Investitionen der Gemeinden und für Förderungen durch die Gemeinden von Investitionen in diesen Bereichen verwendet werden. (3) Zudem kann der Zweckzuschuss für Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen und des klimaschonenden Verkehrs verwendet werden. Darunter fallen Investitionen in Radverkehrsweg 01.08.2022 20011981 NOR40246510

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der Zweckzuschuss wird vom Bund bis 31. Juli 2022 überwiesen. Die Aufteilung des Zweckzuschusses erfolgt in folgendem Verhältnis (in Millionen Euro): Burgenland 16,756 Kärnten 32,570 Niederösterreich 94,528 Oberösterreich 82,330 Salzburg 32,134 Steiermark 69,916 Tirol 42,853 Vorarlberg 22,861 Wien 106,052 Summe 500,000 01.08.2022 20011981 NOR40246511

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Die Länder berichten dem Bund bis 31. Dezember 2024 über die Verwendung der Mittel. 01.08.2022 20011981 NOR40246513

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz