Deregulierung, aber richtig

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Informationsweiterverwendungsgesetz 2022

IWG 2022 · BG · BGBl. I Nr. 116/2022 · in Kraft seit 2022-07-28

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn
50%Konfidenz
EU-gebunden. Setzt die EU-Open-Data-Richtlinie 2019/1024 um.

Begründung

Das Informationsweiterverwendungsgesetz öffnet Daten öffentlicher Stellen zur Weiterverwendung – pro Offenheit, EU-vorgegeben. Bleibt.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — I. Abschnitt ↗ RIS

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziel § 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Sinne des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu unterstützen. Informationsdienst 27.07.2022 20011973 NOR40246425

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 22 §§ im Datensatz