Informationsweiterverwendungsgesetz 2022
IWG 2022 · BG · BGBl. I Nr. 116/2022 · in Kraft seit 2022-07-28
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn
50%Konfidenz
Begründung
Das Informationsweiterverwendungsgesetz öffnet Daten öffentlicher Stellen zur Weiterverwendung – pro Offenheit, EU-vorgegeben. Bleibt.
Kategorien
EU-vorgegeben
Belegende Paragraphen
§ 1 — I. Abschnitt ↗ RIS
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziel § 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Sinne des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu unterstützen. Informationsdienst 27.07.2022 20011973 NOR40246425
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 22 §§ im Datensatz