Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022
ZT-WO 2022 · V · BGBl. II Nr. 290/2022 · in Kraft seit 2022-07-27
95/06 Ziviltechniker · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt detailliert die Wahlen in den Ziviltechnikerkammern. Diese Kammern beruhen auf einer Pflichtmitgliedschaft, die Architekten und Ingenieurkonsulenten zwingt, Mitglied und Beitragszahler zu sein. Solange diese Zwangsmitgliedschaft besteht, ist eine Wahlordnung folgerichtig; freiheitlich sinnvoll wäre aber, die Pflichtmitgliedschaft selbst aufzuweichen und damit den Apparat samt Wahlmaschinerie zu verschlanken.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Wahl in den Sektionsvorstand der Länderkammer sowie in die Bundessektionen Wahlkörper § 1. Innerhalb jeder Länderkammer bilden die Sektion Architekten und die Sektion Ingenieurkonsulenten je einen Wahlkörper. 27.07.2022 20011971 NOR40246393
§ 2 — Wahlkommission ↗ RIS
Wahlkommission § 2. (1) Zur Durchführung der unmittelbaren Wahlen wird bei jeder Länderkammer eine Wahlkommission gebildet. Sie besteht aus einem Wahlkommissär als Vorsitzenden und fünf Mitgliedern und je einem Ersatzmitglied für jedes Mitglied. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden nach Anhörung der Länderkammer aus dem Kreis jener ordentlichen Kammermitglieder bestellt, die das aktive und passive Wahlrecht haben. Ihre Bestellung ist durch die Länderkammer in den Kammernachrichten im Internet kundzumachen. Der rechtskundige Wahlkommissär wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bestellt. Die Funktionsperiode der Wahlkommission dauert vier Jahre, jedenfalls aber bis zur Konstituierung der neuen Wahlkommission. (2) Der Wahlkommissär hat die Wahlkommission einzuberufen und den Vorsitz zu führen. Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Wahlkommissär und weitere drei Mitglieder anwesend sind. Sie fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlkommissärs. (2a) Sitzungen der Wahlkommission können virtuell abgehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass (3) Zur Annahme der Funktion eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes de
§ 4 — Wählerlisten ↗ RIS
Wählerlisten § 4. (1) Die Länderkammer hat der Wahlkommission innerhalb einer Woche nach Ausschreibung der Wahl für jeden Wahlkörper ein Verzeichnis der ordentlichen und außerordentlichen Kammermitglieder zu übergeben, wobei nach diesem Zeitpunkt neu eintretende Kammermitglieder außer Betracht bleiben. Dieses Verzeichnis hat für jedes Mitglied anzugeben: (2) Die Wahlkommission hat die Verzeichnisse spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zwei Wochen lang als Wählerlisten zur Einsicht aufzulegen. Vorname 27.07.2022 20011971 NOR40246396
KI-Analyse · 2026-06-16 · 26 §§ im Datensatz