Deregulierung, aber richtig

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Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

DPMG · BG · BGBl. I Nr. 108/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2025 · in Kraft seit 2025-12-24

32/08 Sonstiges Steuerrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 (DAC7) ueber den verpflichtenden automatischen Austausch von durch Plattformbetreiber gemeldeten Steuerinformationen.

Begründung

Das Gesetz verpflichtet digitale Plattformen, Einkuenfte ihrer Anbieter an die Finanz zu melden, damit Steuern nicht hinterzogen werden. Das dient der gleichmaessigen Durchsetzung bestehender Steuern und ist EU-weit einheitlich vorgegeben. Die Meldepflicht ist eine Last fuer Plattformen, geht aber nicht ueber die EU-Vorgaben hinaus. Es sollte erhalten bleiben.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung § 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung bezüglich des verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.2021 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. (2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Durchführung der Amtshilfe im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen zwischen Österreich und Drittländern (§ 6 Z 2) in Bezug auf gemeldete Informationen von Plattformbetreibern. 22.07.2022 20011970 NOR40246120

§ 2 — Anwendung der Meldepflichten ↗ RIS

Anwendung der Meldepflichten § 2. (1) Dieses Bundesgesetz legt die Pflicht zur Registrierung (3. Abschnitt), zur Meldung von Informationen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (4. Abschnitt) und zur Sorgfalt (5. Abschnitt) von Plattformbetreibern und den automatischen Austausch der von Plattformbetreibern dem Finanzamt Österreich gemeldeten Informationen mit den zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten (6. Abschnitt) fest. (2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden das EUAmtshilfegesetz – EUAHG, BGBl. I Nr. 112/2012 und die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 sinngemäße Anwendung. 22.07.2022 20011970 NOR40246121

§ 7 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Registrierungspflicht Registrierungspflichtiger Plattformbetreiber und Frist für die Registrierung § 7. (1) Ein meldender Plattformbetreiber im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2 hat sich einmalig in einem Mitgliedstaat seiner Wahl zu registrieren. Im Falle einer Registrierung im Inland hat sich der meldende Plattformbetreiber bis zum 31. Jänner 2023 oder – bei Aufnahme seiner Tätigkeit als Plattformbetreiber nach dem 31. Dezember 2022 – innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit elektronisch zu registrieren. (2) Liegen die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 4 Abs. 3 nicht mehr vor, hat sich der meldende Plattformbetreiber einmalig in einem Mitgliedstaat seiner Wahl zu registrieren. Im Falle einer Registrierung im Inland hat sich der Plattformbetreiber innerhalb eines Monats ab Wegfall der Freistellung elektronisch zu registrieren. (3) Kommt ein meldender Plattformbetreiber seiner Registrierungspflicht nicht nach, entsteht nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Datum des letztmöglichen Zeitpunktes der Registrierung gemäß Abs. 1 und 2 bis zu jenem Jahr, in dem sich der Plattformbetreiber registriert hat, die Registrierungspflicht jährlich neu. (4) Das Finanzamt Österre

§ 8 — Registrierung ↗ RIS

Registrierung § 8. (1) Bei der Registrierung sind folgende Informationen mitzuteilen: (2) Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information hat der meldende Plattformbetreiber innerhalb eines Monats mitzuteilen. 22.07.2022 20011970 NOR40246127

KI-Analyse · 2026-06-06 · 36 §§ im Datensatz