Deregulierung, aber richtig

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Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz

PAusbZG · BG · BGBl. I Nr. 105/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2023 · in Kraft seit 2023-12-31

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz regelte befristete Zweckzuschüsse des Bundes an die Länder für die Pflegeausbildung nur für den Zeitraum September 2022 bis Dezember 2023. Dieser Zeitraum ist abgelaufen, die Mittel sind verteilt; übrig bleibt nur noch die Schlussabrechnung. Als ausgelaufenes Förder- und Zuschussgesetz hat es keine Zukunftswirkung mehr und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Ziele der Zweckzuschüsse ↗ RIS

Ziele der Zweckzuschüsse § 1. Die Zweckzuschüsse an die Länder dienen der Unterstützung im Bereich von Ausbildungen zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, sowie den Sozialbetreuungsberufen nach Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, mit dem Ziel, strukturelle und finanzielle Anreize zu setzen, um diese Ausbildungen attraktiver zu gestalten. Gesundheitsberuf 07.12.2022 20011968 NOR40248410

§ 2 — Mittelbereitstellung ↗ RIS

Mittelbereitstellung § 2. (1) Der Bund stellt den Ländern zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele für die in § 3 festgelegten Maßnahmen für den Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. Dezember 2023 gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (FVG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, insgesamt 138 Millionen Euro zur Verfügung. Die Zahlungen erfolgen in Teilbeträgen (2) Die Verteilung der Zweckzuschüsse auf die Länder erfolgt nach dem gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, oder einem diesem nachfolgenden Finanzausgleichsgesetz, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. (3) Der Bund beteiligt sich mit den Zweckzuschüssen an den Ausgaben der Länder für Maßnahmen gemäß § 3 zu zwei Drittel der Aufwendungen. 05.01.2024 20011968 NOR40259047

§ 6 — Auszahlung ↗ RIS

Auszahlung § 6. (1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse gemäß § 2 erfolgt bis spätestens 30. November des jeweiligen Kalenderjahres. (2) Voraussetzung für die Auszahlung ab dem Jahr 2023 sind die Vorlage des Vorhabensberichts gemäß § 4, der Abrechnungsunterlage gemäß § 7 sowie die vollständige Einspeisung der statistischen Daten in die Pflegeausbildungsdatenbank gemäß § 5. Nachfristsetzungen durch den Bund sind auf begründetes Ansuchen der Länder zulässig. (3) Wird von einem Land der Zweckzuschuss für das Kalenderjahr 2022 nicht verausgabt, so kann dieser in das Folgejahr übertragen werden. Wird von einem Land der Zweckzuschuss für das Kalenderjahr 2023 nicht verausgabt, so ist dieser nicht zurückzuzahlen. 05.01.2024 20011968 NOR40259050

§ 7 — Abrechnung ↗ RIS

Abrechnung § 7. (1) Die Abrechnung ist anhand einer vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellenden Abrechnungsunterlage durchzuführen. Für die Jahre 2022 und 2023 ist eine Abrechnung im Folgejahr für das jeweilige Vorjahr, beginnend mit dem Jahr 2022 und somit erstmalig im Jahr 2023, vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchzuführen. (2) Die Abrechnungsunterlage gemäß Abs. 1 hat zu enthalten: (3) Die Länder haben die ausgefüllte Abrechnungsunterlage für die Abrechnungen jährlich bis spätestens 30. Juni des Folgejahres, somit erstmalig bis spätestens 30. Juni 2023, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln. (4) Nicht widmungsgemäß verwendete oder mit Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht verbrauchte Mittel sind mit künftig fälligen Zweckzuschüssen gemäß § 2 Abs. 2 Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2023, aufzurechnen. (5) Abrechenbar sind Leistungen der Länder gemäß § 3, die zwischen 1. September 2022 und 31. Dezember 2023 erbracht werd

KI-Analyse · 2026-06-06 · 12 §§ im Datensatz